(OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.8.2015 – 15 W 788/15) • § 12 WEG gestattet – entgegen § 137 BGB – die Veräußerung einer Eigentumswohnung von der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten, meist des Verwalters, abhängig zu machen, um so das Eindringen persönlich oder wirtschaftlich unzuverlässiger Personen in die Gemeinschaft verhindern zu können. Ist ein Zustimmungserfordernis dieses Inhalts in einer Teilungserklärung vereinbart, dann findet es auch für den Fall der Übereignung und Auflassung des der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Wohnungseigentums an eines ihrer Mitglieder Anwendung. Hinweis: Anders wäre dagegen zu entscheiden gewesen, wenn das Wohnungseigentum von der Erbengemeinschaft auf sämtliche Miterben zu Bruchteilen übertragen worden wäre, weil bei einer solchen Personenidentität eine Risikoerhöhung gerade nicht stattfindet und deshalb die Veräußerungsbeschränkung, die durch Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden kann (§ 12 Abs. 4 WEG), nicht greift (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.6.2012 – 14 Wx 30/11, NJW-RR 2013, 338); da mit einem vereinbarten Zustimmungserfordernis bei der Abwicklung von Kaufverträgen stets zeitliche Verzögerungen verbunden sein können, empfiehlt sich deshalb hiervon nur bei kleineren Wohnungseigentumsanlage Gebrauch zu machen.

ZAP EN-Nr. 901/2015

ZAP 24/2015, S. 1283 – 1284

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