Auf diese Beweismittel kommt es nicht an, wenn im Rahmen der Anwaltshaftung die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins der Regressklage bereits zum Erfolg verhelfen. Hierzu gehören insbesondere die Grundsätze der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, für die kein Änderungsbedarf, etwa in Angleichung an die Grundsätze zur Beweislastumkehr in Kapitalanlagesachen, besteht (BGH WM 2014, 1379 Rn 4; WM 2015, 1622 Rn 26). Der Anscheinsbeweis, dass ein Mandant dem pflichtgemäßen Hinweis des Beraters folgt, gilt allerdings nur dann, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegt hätten (BGH WM 2015, 1622 Rn 25; WM 2016, 2091 Rn 14). Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandanten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht mithin auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH ZAP EN-Nr. 681/2016 = WM 2016, 2091 Rn 14). Der Anscheinsbeweis ist dagegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH WM 2015, 1622 Rn 26).
Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Lässt der Mandant offen, welche von mehreren Vorgehensweisen er ergriffen hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe – nicht notwendig in gleicher Weise – ergibt. Will der Mandant sich in diesem Fall nicht – auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge – festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen (BGH a.a.O. Rn 27 m.w.N.).
Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen. Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte (BGH WM 2015, 1622 Rn 28).