Der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans verschafft dem Verband die Anspruchsgrundlage für die Forderung des Hausgeldes. Wird das Hausgeld nicht geleistet, hat der Verwalter dieses, soweit er dazu nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG ermächtigt ist, einzuklagen. Der Beschluss über die Genehmigung der Einzeljahresabrechnung schafft die Anspruchsgrundlage für die Abrechnungsspitze. Sollen sämtliche Rückstände eingeklagt werden, bedarf es daher der Darlegung der Beschlussfassung über Einzelwirtschaftsplan und Einzeljahresabrechnung und der Berechnung, inwieweit die Forderung auf dem einen oder dem anderen beruht (Berechnung der Abrechnungsspitze). Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung müssen vor der Eigentümerversammlung versandt werden, damit die Eigentümer in der Versammlung ausreichend informiert sind. Die Eigentümer müssen auch vor der Beschlussfassung die Möglichkeit gehabt haben, Belege einzusehen. Einwendungen gegen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind mit der Anfechtungsklage innerhalb der Monatsfristen des § 46 WEG geltend zu machen. Nach Ablauf der Fristen kann nur noch die Nichtigkeit geltend gemacht werden. Daraus folgt, dass in der Zahlungsklage nur die Nichtigkeit der Beschlüsse eingewandt werden kann. Im Übrigen gilt § 23 Abs. 4 WEG.

 

Hinweis:

Es gibt also wie beim Mietrecht zwei Stufen von Einwendungen, jedoch mit gänzlich anderen Voraussetzungen: Während im Mietrecht zwischen formellen und materiellen Fehlern unterschieden wird, kann man im WEG-Recht zwischen Fehlern, die zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen, und Fehlern, die zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen, unterscheiden.

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