Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden, § 72 Abs. 1 ZPO. Wenn der Dritte dem Rechtsstreit beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO), § 74 Abs. 1 ZPO.
Im Rahmen der vom BAG durch Beschluss vom 26.4.2018 (8 AZN 974/17, NJW 2018, 2078, hierzu Mueller ArbRAktuell 2018, 322) entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde machte die seit Februar 2012 bei der Beklagten zu 3 beschäftigte Klägerin durch ihre im Oktober 2016 eingegangene Klage gegen die Beklagte zu 1, hilfsweise gegen die Beklagte zu 2 und (äußerst) hilfsweise gegen die Beklagte zu 3 einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Laborassistentin geltend. Zur Begründung verwies sie darauf, ihr Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1 übergegangen und führte hierzu näher aus.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das der Klage stattgebende Urteil des ArbG hatte Erfolg. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG, zu den Anforderungen an Einlegung und Begründung s. insb. § 72a ArbGG Abs. 2, 3) der Beklagten zu 2 führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, § 72a Abs. 7 ArbGG.
Die Beklagte zu 2 ist erstinstanzlich Partei des Verfahrens geworden und zwar unbeschadet des Umstands, dass die gegen sie erhobene Klage als eventuelle subjektive Klagehäufung unzulässig war (BAG v. 23.2.2010 – 2 AZR 720/08). Auch in diesem Fall wird jedoch ein Prozessrechtsverhältnis begründet (BAG NJW 1994, 1084 [B II 2b]). Damit war die Beklagte zu 2 zunächst nicht "Dritter" i.S.v. § 72 ZPO. Allerdings hatte das ArbG rechtsfehlerhaft nicht über die Klage gegen die Beklagte zu 2 entschieden und weder die Klägerin noch die Beklagte zu 2 hatten einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO gestellt. Damit war mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage entfallen und sie wurde "Dritter" i.S.v. § 72 ZPO (s. schon BAG v. 7.6.2016 – 3 AZR 193/15).
Die Beklagte zu 2 war somit kraft ihrer Stellung als Nebenintervenienten nach § 67 ZPO berechtigt, den der Klägerin zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn diese hiervon abgesehen hatte. Anderes würde nur gelten, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ausdrücklich oder jedenfalls durch schlüssiges Verhalten widersprochen hätte, was hier nicht der Fall war. Es bestand in der Person der Beklagten zu 2 ferner die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer, die sich nach der Beschwer der Hauptpartei richtet, hier mithin der Klägerin, die durch die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1 beschwert ist.
Die Beklagte zu 2 hat die Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet (§ 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG), das LAG habe sie nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen. Dies sei ein absoluter Revisionsgrund – der gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG zur Zulassung der Revision zwingt – in entsprechender Anwendung von § 547 Nr. 4 ZPO. Der Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO erfasst als besondere Ausprägung der Versagung des rechtlichen Gehörs auch den Fall, dass eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und deshalb hieran weder selbst noch durch einen gesetzlichen Vertreter teilnehmen konnte. Diese Vorschrift ist, wie das BAG entschied, entsprechend auf Dritte anwendbar, die entgegen zwingenden Vorschriften nicht beteiligt wurden. Vor dem Hintergrund, dass sich der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO als besondere Ausprägung der Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt, muss dies auch für den Nebenintervenienten gelten, weil dieser gem. § 71 Abs. 3 ZPO im Hauptverfahren hinzuzuziehen ist, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist. Demnach hat der Nebenintervenient ein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schriftsätzlichen Vorbereitung. Er ist auch berechtigt, in den Grenzen des § 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen.
Hinweis:
In der Regel wird bei Stattgabe der Beschwerde das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Revision, die dann mit der Zwei-Monats-Frist des § 74 Abs. 1 S. 1 ArbGG zu begründen i...