(BGH, Urt. v. 2.10.2019 – XII ZR 8/19) • In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grds. der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
ZAP EN-Nr. 712/2019
ZAP F. 1, S. 1284–1284
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