(BGH, Urt. v. 2.10.2019 – XII ZR 8/19) • In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grds. der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.

ZAP EN-Nr. 712/2019

ZAP F. 1, S. 1284–1284

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?