Ob die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Klageantrags zusätzliche Begründetheitsvoraussetzungen sind, lässt sich – anders als in zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. BGH, NJW 1982, 767, 768) – nicht allgemeingültig beantworten.
Im Ausgangspunkt ist die Notwendigkeit, auch noch die Erfolgsaussichten der Ursprungsklage und damit deren Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen, zu verneinen. Ein solches Bild deckt sich auch mit dem in der Hauptsache – nach Klageänderung – anhängigen Streitgegenstand, der sich nur auf die Erledigung bezieht.
Eine solche Herangehensweise wird auch durch die gesetzlichen Wertungen bestätigt. Dies zeigt ein Vergleich mit der Situation der Fortsetzungsfeststellungsklage (NK-VwGO, a.a.O., § 161 Rn 152). Denn danach ist das Verwaltungsgericht nur aufgrund eines ausdrücklichen Antrags des Klägers hin berechtigt (und verpflichtet), im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Ursprungsklage auf ihre Zulässigkeit/Begründetheit hin zu prüfen. Erklärt der Kläger hingegen das Verfahren für erledigt, soll dieser Weg für das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt versperrt bleiben – und zwar unabhängig davon, ob sich der Beklagte einer Erledigungserklärung anschließt oder nicht. Dies entspricht den prozessökonomischen Wertungen, die auch aus § 161 Abs. 2 VwGO herausgelesen werden können.
Hinweis:
Diese Herangehensweise führt auch nicht dazu, dass berechtigte Interessen des Beklagten unangemessen außer Betracht bleiben. Gibt der Kläger in einem Klageverfahren, welches der Beklagte für unzulässig oder unbegründet hält, eine Erledigungserklärung ab, kann sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließen. Teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dürfte der Kläger die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen haben. Im Übrigen bleibt dem Beklagten in dieser Konstellation unbenommen, darauf hinzuweisen, dass der Kläger in die Erledigungserklärung „geflohen” sei und eine Kostenentscheidung entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO angezeigt sein dürfte.
Ein Vergleich zur Fortsetzungsfeststellungsklage erklärt schließlich auch die Ausnahme, bei der die herrschende Rechtsprechung doch die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Ursprungsklage vornimmt. Dies setzt quasi ein „umgekehrtes” Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Beklagten voraus, das gegeben ist, wenn die Sachentscheidung in Bezug auf die Ursprungsklage für den Beklagten für die Zukunft von besonderer Bedeutung ist.
Vergleichbar zum klägerischen Präjudizinteresse i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO besteht ein berechtigtes Interesse des Beklagten, wenn die Feststellung zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit hilft, Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche abzuwehren.
Sollte zwischen den Beteiligten absehbar eine vergleichbare Streitigkeit wie im Ausgangsstreitfall entstehen, kann eine Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse begründen.
Hinweis:
Im Ausgangspunkt muss die vergleichbare Situation zwischen den Beteiligten bestehen. Es genügt auch, wenn Rechtsnachfolger des ursprünglichen Klägers betroffen sind (NK-VwGO, a.a.O., § 161 Rn 165). Es genügt hingegen nicht, wenn sich der Beklagte Erkenntnisse für andere Verwaltungsverfahren verspricht, an denen der Kläger (oder dessen Rechtsnachfolger) nicht beteiligt ist.
Ein berechtigtes Interesse soll ferner bestehen, wenn der Beklagte wegen eines typischerweise eintretenden Zeitablaufs während des gerichtlichen Verfahrens immer mit einer Erledigung der Hauptsache konfrontiert wäre. Dem Beklagten darf dann eine Entscheidung in der Ursprungssache nicht unter Hinweis auf die eingetretene Erledigung vorenthalten werden, da dies der Sache nach auf die Verweigerung des Rechtsschutzes hinausläuft (BVerwG, BayVBl 1988, 602).
Liegt ein solches berechtigtes Interesse an der Sachentscheidung beim Beklagten vor, ist die Feststellungsklage des Klägers nur erfolgreich, wenn neben dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses die Ursprungsklage auch zulässig und begründet gewesen ist.
Hinweis:
Wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage kann ein berechtigtes Interesse nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Liegt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine einseitige Erledigungssituation vor, kommt es allein darauf an, ob die Erledigung eingetreten ist oder nicht.