Eine Klausel in einem Bausparvertrag, wonach für diesen in der Sparphase ein jährliches Entgelt zu bezahlen ist, genügt nach Ansicht des OLG Stuttgart (Urt. v. 28.3.2024 – 2 U 207/22) den Anforderungen an das Transparenzgebot, da mit ihr die Zahlungspflicht des Kunden unmissverständlich dargestellt wird. Die Klausel ist auch keine kontrollfreie Preisvereinbarung. Eine Inhaltskontrolle von AGB findet gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB im Rahmen von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und §§ 308, 309 BGB nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird. Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand u.a. Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grds. nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2009 – II ZR 93/09).
Die Klausel benachteiligt jedoch die Vertragspartner der beklagten Bausparkasse unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Entgeltklauseln in AGB sind auch in der Ansparphase eines Bausparvertrags unwirksam, in denen der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2022 – XI ZR 551/21).
Eine Klausel, gemäß der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten, in der Klausel definierten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einer Mitteilung über die Änderung widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde, ist hingegen wirksam. Die Klausel ist nicht nach § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärungen) unwirksam, da die Bedingungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach Nr. 5 Buchst. a und b (angemessene Erklärungsfrist und Hinweispflicht) genügen.