Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt:
Die von der Antragstellerin zusammen mit ihrer Tochter bewohnte Doppelhaushälfte wird nicht als sog. Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Das Haus übersteigt den angemessenen Wohnbedarf und kann bei der Prozesskostenhilfeentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Anknüpfend an die Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG darf nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Gewährung von Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, welches von dem Hilfesuchenden allein oder mit einem Angehörigen bewohnt wird, abhängig gemacht werden. Die Angemessenheit bestimmt sich u.a. nach der Zahl der Bewohner, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.12.2010 – 9 WF 113/10, FamRZ 2011, 1159). Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe der Wohnfläche dar, wobei der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 qm lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen war (OLG Hamm FamRZ 2013, 142; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.1999 – 2 WF 105/99, FuR 2001, 31; VG München, Beschl. v. 14.12.2009 – M 1 KO 09.4662, M 1 KO 09.4980). Die Angemessenheit der Größe von Familienheimen und Eigentumswohnungen war bis zum 31.12.2001 aufgrund der bis dahin in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG enthaltenen ausdrücklichen Verweisung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WobauG) zu bestimmen. Nach dessen Aufhebung werden die für die Wohnungsbauförderung maßgeblichen Wohnungsgrößen nach dem Wohnraumförderungsgesetz durch die Länder bestimmt (vgl. VG München, Beschl. v. 14.12.2009 – M 1 KO 09.4662, M 1 KO 09.4980); mithin § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG – vom 13.9.2001). Nach verschiedenen Übergangsregelungen sind nunmehr für die Belegung von gefördertem Wohnraum i.S.d. § 18 WFNG NRW (Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen) ab dem 1.1.2010 die in Nr. 8.2 der WNB (Wohnraumnutzungsbestimmungen) angesetzten Werte der Wohnflächen maßgeblich. Nach Nr. 8.2 der WNB zu Absatz 2 ist "angemessen" i.S.d. § 18 Abs. 2 WFNG NRW i.d.R. für eine alleinstehende Person eine Wohnungsgröße von 50 qm Wohnfläche. Für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen sind zwei Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche und für jede weitere haushaltsangehörige Person ein weiterer Raum oder weitere 15 qm Wohnfläche angemessen. Eine Überschreitung der als angemessen erachteten Wohnfläche ist i.d.R. dann als geringfügig anzusehen, wenn die angemessene Wohnungsgröße um bis zu 5 qm Wohnfläche überschritten wird. Damit kann nach diesen Maßstäben ein angemessener Wohnraum der Antragstellerin von 70 qm angenommen werden. Die von ihr bewohnte Doppelhaushälfte ist mit 100 qm mithin nicht mehr angemessen. Die Antragstellerin muss für die Prozesskosten daher grundsätzlich ein Darlehen gegen die Bestellung eines Grundpfandrechts aufnehmen. Die Verwertung der selbst bewohnten Wohnung zur Finanzierung der Verfahrenskosten ist unter Zugrundelegung der sozialhilferechtlichen Maßstäbe notwendig. Grundvermögen, das nicht unter das Schonvermögen fällt, ist uneingeschränkt einzusetzen. Es muss belastet oder verwertet werden. Bei Grundvermögen, das nicht Schonvermögen ist, ist jedenfalls eine Belastung durch Kreditaufnahme zumutbar.