Mit Urteil vom 27.2.2014 (6 AZR 301/12, NZI 2014, 467) hat das BAG den Grundsatz bestätigt, dass § 113 InsO eine in sich geschlossene insolvenzrechtliche Regelung ist, die allein den Schadenersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO vorsieht.
Die Klägerin war im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1.9.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gem. § 113 S. 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31.5.2010, an Stelle der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.6.2010. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Auch das BAG folgt der Rechtsansicht der Klägerin nicht. Der Insolvenzverwalter muss den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis allerdings unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen kündigen. § 113 S. 2 InsO sieht dafür eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor, die allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorgeht. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt § 113 S. 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 S. 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht insoweit allein den Schadenersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO vor. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsieht, steht im Einklang mit Art. 6 GG.
Hinweis:
Im Zusammenhang mit der vorstehenden Entscheidung ist die Rechtsprechung des BSG von Bedeutung: Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, wenn sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entsteht (s. näher unter Punkt VI. 2).