Wie einer Pressemitteilung des Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. (IAW) vom 3.2.2015 zu entnehmen ist, ist der langjährige Rückgang der Schattenwirtschaft 2015 zum Stillstand gekommen. Zwar übten die robuste Situation auf dem Arbeitsmarkt und das geringe, aber positive Wirtschaftswachstum einen dämpfenden Effekt auf das Ausmaß der Schattenwirtschaft aus. Allerdings verstärkten steigende Sozialbeiträge und die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 EUR die Anreize, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten (zitiert aus der Pressemitteilung des IAW v. 3.2.2015). Für eine Zunahme der Schwarzarbeit könnte auch die aktuelle Flüchtlingswelle sorgen. Häufig ohne Arbeitserlaubnis könnten sich Flüchtlinge auf dem sog. grauen Arbeitsmarkt als billige Arbeitskräfte potentiellen Arbeitgebern andienen, um ihr Einkommen aufzubessern. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten. Die neue höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls das OLG Stuttgart in seinem Urt. v. 10.11.2015 (10 U 14/15, ZAP EN-Nr. 101/2016) bereits konsequent umgesetzt.
Mit Spannung zu erwarten ist, ob der VII. Senat des BGH auch weitere Entscheidungen kassiert (vgl. Anspruch gem. § 242 BGB bei Preisgarantie: BGH 85, 48; Palandt/Ellenberger, § 134 Rn 22), welchen Einfluss die Rechtsprechung bei den sog. Mangelfolgeschäden resultierend aus Schwarzarbeit haben und ob sich möglicherweise auch die Rechtsprechung in anderen Bereichen des Zivilrechts (z.B. bei Grundstücksgeschäften mit Schwarzbeurkundungen) ändern wird. Bislang wurden Mangelfolgeschäden nämlich erstattet, da die Nichtigkeit des Vertrags die Wirksamkeit gesetzlicher Ansprüche nicht berührte. Allerdings ist anzunehmen, dass zukünftig eine Haftung gem. § 254 BGB ausgeschlossen sein wird. Es dürfte sich dabei um ein "Verschulden gegen sich selbst" handeln (vgl. BGH NJW 2009, 582). Denn diese Vorschrift ist zugleich eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 1).
Bislang wird auch ein Formverstoß gem. § 311b BGB bei einer sog. Unterverbriefung oder Schwarzbeurkundung, bei dem die Parteien eines Grundstückskaufs vereinbaren, einen Teil des Kaufpreises bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nicht anzugeben, durch die Grundbucheintragung geheilt. Allerdings wurde eine solche Heilung bereits für den Fall verneint, in dem sich die Eintragung im Grundbuch nicht auf das gesamte veräußerte und aufgelassene Grundstück bezog (OLG Hamm, Urt. v. 25.6.2015 – 22 U 166/14, ZAP EN-Nr. 813/2015). Es bleibt abzuwarten, ob der "Öffentliche Glaube" des Grundbuchs auch bei Eintragung des richtigen Grundstücks für denjenigen Erwerber eingeschränkt wird, der sich mit seiner Schwarzgeldabrede bewusst gegen das Gesetz stellt. Für ein Ende derartiger Geschäfte könnte allerdings schon die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorlage eines Verkehrswertgutachtens vor Beurkundung und Eintragung ins Grundbuch sorgen. Der Verkäufer und Vermieter einer Immobilie ist bereits zur Vorlage eines Energieausweises gesetzlich verpflichtet. Warum sollte Vergleichbares nicht für den Erwerber eines Grundstücks gelten? Helfen würde sicher auch, wenn das Steuerrecht vereinfacht und gerechter ausgestaltet werden würde, um die Anreize zur Steuerhinterziehung zu verringern. Auch hat nach Stamm erst die frühere Rechtsprechung des BGH zivilrechtliche Anreize für die Schwarzarbeit geliefert (Stamm NJW 2014, 2146).
Der BGH hat seine Aufgabe und seinen gesetzlichen Auftrag jedenfalls erkannt und trägt seinen Teil an der Bekämpfung der Schwarzarbeit bei. Auf Milde dürfen Schwarzarbeiter nunmehr vor keinem Deutschen Gericht mehr hoffen.
Autor: Rechtsanwalt Harald Weymann, Twistringen
ZAP 3/2016, S. 119 – 128