Winterrecht, gibt’s das? Klar, aber dabei handelt es sich zu allermeist um Verhaltensvorschriften und Ausrüstungspflichten, mit Hilfe derer Kraftfahrer sich und andere vor winterlichen Gefahren schützen sollen.
Im Rahmen der Straßenverkehrsordnung ist diesbezüglich vor allem § 2 Abs. 3a StVO einschlägig: Bei Fahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen; insbesondere ordnungsgemäße Reifen gehören hierzu (s.a. die seit 1992 geltende EG-Richtlinie zum Mindestprofil von 1,6 mm). Die genannte Verhaltensregelung gilt für alle Wetterverhältnisse, nicht nur für den Winter. Sie ordnet zwar keine Winterreifenpflicht an, verlangt aber "geeignete Bereifung". Dazu gehören M+S-Reifen oder sog. Ganzjahresreifen (Empfehlung: mindestens 4 mm Profiltiefe – für Reservereifen ab Montage). Kraftfahrer müssen sich zwar nicht auf überraschend auftretendes Blitzeis einstellen, jedoch bei glatter Fahrbahn auf eine rote Ampel, so die Rechtsprechung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht). Vorhersehbar bzw. vermeidbar sind danach auch Schleudern oder Unfälle bei (Eis-)Glätte; dies selbst bei eigener Vorfahrt.
Eine explizite Ausrüstungsbestimmung bzgl. der Bereifung beinhaltet die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung: § 36 Abs. 1 S. 3 StVZO regelt (vor allem technische) Einzelheiten für Winter- bzw. M+S-Reifen; z.B. bestimmte reifenbedingt zulässige Höchstgeschwindigkeiten. Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Winterreifenpflicht; allerdings kann nach der Rechtsprechung eine Unfallverursachung mit Sommerreifen möglicherweise grob fahrlässig sein bzw. zu erhöhter Betriebsgefahr und Mithaftung führen. Denn winterlichen Wetterverhältnissen ist mit Sommerreifen – mangels entsprechenden Profils – bei Schnee nicht ausreichend beizukommen.
Wie Schneeketten angebracht werden und beschaffen sein müssen, regelt § 37 Abs. 2 StVZO. Sie dürfen insbesondere die Fahrbahn nicht beschädigen. Es besteht keine grundsätzliche Mitführ- oder Verwendungspflicht. Anders ist es, wenn das Gebotszeichen 268 zu § 41 StVO aufgestellt ist und Schneeketten (für mindestens zwei Antriebsräder und auch bergab) vorschreibt. Zeichen 268 beruht auf dem Wiener Weltabkommen. Anhänger und Motorräder sind nicht schneekettenpflichtig. Nach § 37 Abs. 1 S. 4 StVZO ist die Verwendung von Spikereifen untersagt; diese waren nur zwischen 1972–1975 erlaubt. Das generelle Verbot gilt dem Bundesverkehrsministerium zufolge auch für ausländische Kraftfahrzeuge (obwohl sie in den Alpenländern, in Osteuropa und auf dem Balkan sowie in Skandinavien weitgehend erlaubt sind; Ausnahme: im "Deutschen Eck" bei Bad Reichenhall/Salzburg).
Nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog wird das Fahren bei Eis- oder Schneeglätte, Glatteis oder Schneematsch ohne M+S-Reifen mit 60 EUR Buße geahndet (bei Behinderung anderer mit 80 EUR). Haben die (Winter-)Reifen nicht die geforderte Profiltiefe, kostet dies 60 EUR – nicht unbedingt schematisch pro Rad, aber bei mehreren unvorschriftsmäßigen Reifen in angepasster Höhe. Wer die festgesetzte Geschwindigkeit bei Schneefall und Sichtweite unter 50 m überschreitet, zahlt 80 EUR. Nicht angepasstes Tempo bei Glatteis kostet 100 EUR, und 140 EUR werden fällig, wenn ein Gefahrgut-Kraftfahrzeug bei Schneefall oder Eisglätte nicht umgehend einen Parkplatz aufsucht.
Über ausländische Alpenpässe mit Spikes?
Trotz nicht generell verordneter Winterausrüstungspflicht gilt in Österreich folgendes zwischen Anfang November und Mitte April: Wenn Schnee, Matsch oder Eis die Straßen bedecken, sind Kraftfahrzeuge mit bis zu 3,5 t mit Winterreifen oder Schneeketten auszurüsten. Je nach Bauart der Reifen müssen diese 4 oder 5 mm Mindestprofiltiefe aufweisen. Bei vorgeschriebener Schneekettenpflicht sind Ketten auf die Antriebsachsen zu montieren, bei Allradfahrzeugen auf mindestens einer Achse. In Österreich können vom 1. Oktober bis 31. Mai – also während acht Monaten – sogar Spikereifen verwendet werden. Auf Autobahnen dürfen damit bis zu 100 km/h gefahren werden. Wer als Ausländer längere Zeit in Österreich (und in anderen Alpenstaaten, s.u.) verbringt, kann dort mit Nagelreifen fahren – muss aber einen Spike-Aufkleber am Heck anbringen. Verstöße gegen die erwähnten Wintervorschriften werden von den österreichischen Bezirkshauptmannschaften und deren Organen mit Bußen (Geldstrafen) zwischen 35–5.000 EUR geahndet. Mangels einheitlichen Bußgeldkatalogs steht den Beamten ein großer Ermessensspielraum beim Bestrafen zu (weitere Einzelheiten vgl. ADAC-Mittlg. RC 55/2016).
Auch in der Schweiz besteht keine allgemeine Winterreifenpflicht. Trotzdem wird bei entsprechenden Straßenverhältnissen Winterbereifung empfohlen, auch zur Vermeidung von Geldbußen wegen Verkehrsbehinderung bzw. Mithaftung bei Unfällen mit Sommerreifen. Auf bestimmten Gebirgsstrecken sind oft Schneeketten vorgeschrieben; für Allradfahrzeuge können hiervon Ausnahmen vorgesehen sein. Spikereifen (auf allen Rädern) sind für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zwischen dem 1. November und 30. Apr...