Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 Preisangabenverordnung [PAngV]). Diese gesetzliche Grundpreisangabepflicht stellt für viele Händler ein Problem dar, sei es, weil viele Händler diese gesetzliche Pflichtangabe nicht kennen, sei es, weil sich für viele Händler die technische Umsetzung der Einpflegung des Grundpreises als schwierig gestaltet. Händler, die wegen fehlender Grundpreisangabe wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden, versuchen, eine Grundpreisangabenpflicht zu verneinen. Hierbei wird häufig auf die in § 9 PAngV enthaltenen Ausnahmetatbestände Rückgriff genommen. Diese sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV besteht keine Grundpreisangabepflicht bei Warenangeboten in Versteigerungen. Ein anwaltlich vertretener Händler hatte damit argumentiert, dass das von ihm eingestellte Sofort-Kaufen-Angebot eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB darstelle, so dass er keinen Grundpreis anzugeben habe. Das LG Nürnberg-Fürth sah dies anders (Beschl. v. 27.9.2016 – 3 HKO 6924/16). Diese Sichtweise ist zutreffend. Bei einer Versteigerung i.S.d. § 156 BGB stellt das Gebot des Bieters dessen Vertragsangebot dar, der Zuschlag ist die Annahme des Versteigerers. Bei einem Sofort-Kaufen-Angebot auf der Handelsplattform eBay gibt hingegen der Verkäufer ein Verkaufsangebot ab, dass der Kunde annimmt. Die Vertragsschlusssysteme bei einer Versteigerung i.S.d. § 156 BGB und bei einem eBay-Sofort-Kaufen-Angebot sind damit grundlegend verschieden. In einem weiteren Fall hatte ein Händler z.B. fünf Farbtuben à 20 ml mit jeweils unterschiedlicher Farbgebung, ansonsten aber identischer Zusammensetzung, angeboten. Einen Grundpreis gab er nicht an. Nach Erhalt einer Abmahnung berief er sich auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Hiernach ist kein Grundpreis bei Waren anzugeben, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Das LG Nürnberg-Fürth sah dies anders und verurteilte den Händler antragsgemäß (Beschl. v. 7.11.2016 – 4 HK O 7319/16).