§ 24a Abs. 1 StVG sieht die Verhängung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer Geldbuße vor.
1. Geldbuße
Für die Festsetzung der Geldbuße gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Gübner, OWi, Rn 1822 ff., m.w.N.). Das gilt insbesondere für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen: Nach § 24a Abs. 4 StVG kann die Geldbuße im Höchstmaß 3.000 EUR betragen. Damit werden die für Verkehrsordnungswidrigkeiten normalerweise nach dem gem. §§ 24 Abs. 2 ff. StVG geltenden Rahmen um 1.000 EUR überschritten. Die BKatV sieht folgende Regelsätze vor: für den ersten Verstoß eine Geldbuße von 500 EUR, für den zweiten Verstoß eine Geldbuße von 1.000 EUR und für den dritten Verstoß 1.500 EUR.
Hinweis:
Nach Nr. 241.1 BKat liegt ein sog. Wiederholungsfall auch vor, wenn eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a oder § 316 StGB vorausgegangen und im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen ist.
Bei der Bemessung der Geldbuße sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehört vor allem auch die Höhe der BAK (OLG Hamm VRS 48, 51; OLG Koblenz VRS 49, 444). Dabei muss sich das Amtsgericht auch mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um einen Regelfall handelt (Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O., § 24a StVG Rn 27). Es rechtfertigt aber das nur geringfügige Überschreiten des Grenzwertes, keine Erhöhung der Geldbuße (OLG Oldenburg zfs 1997, 36). Andererseits reicht das nur knappe Unterschreiten des Grenzwertes (allein) nicht aus, einen Regelfall zu verneinen (Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O.).
2. Fahrverbot
Neben der Geldbuße wird nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG i.d.R. auch ein Fahrverbot angeordnet (vgl. dazu eingehend Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 3782; allgemein zum Fahrverbot Rn 1341 ff.). Nach lfd. Nr. 241–241.2 BKat ist beim Ersttäter ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen, während ein zwei oder drei Monate dauerndes Fahrverbot je nachdem verhängt werden soll, ob eine oder mehrere verwertbare einschlägige Voreintragungen nach dieser Norm oder den eingangs genannten Strafvorschriften im FAER erfasst wurden.
§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG enthält ein gesetzliches Regelfahrverbot. Das Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG begründet die gesetzliche Indizwirkung auf der Tatbestandebene. Einer zusätzlichen, groben oder pflichtwidrigen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG bedarf es nicht (OLG Düsseldorf DAR 1993, 479; 1999, 224). Wie bei den Regelbeispielen in § 4 BKatV sind auch hier die Indizwirkungen sowohl auf der Tatbestandsebene als auch auf der Rechtsfolgenseite widerlegbar (vgl. dazu Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1341 ff.). Nach überwiegender Ansicht ist für das Absehen auf der Rechtsfolgenseite erforderlich, dass das Fahrverbot beim Betroffenen zu einer außergewöhnliche Härte führen würde (BGHSt 38, 125; OLG Hamm DAR 2002, 324). Deshalb ist es i.d.R. schwierig, bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG das Absehen vom Fahrverbot zu erreichen (eingehend Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 3782 ff.).
Hinweis:
Außergewöhnliche Härten, welche die Angemessenheit des Fahrverbots ausschließen, können sich insbesondere aus den beruflich-wirtschaftlichen, aber auch aus immateriellen Folgen für den Betroffenen ergeben (zu den Grundlagen und Nachweisen s. Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1341). Dazu muss der Verteidiger wegen der verschärften Anforderungen an das Absehen von einem Fahrverbot gerade bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG eingehend und detailliert vortragen.
Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg
ZAP F. 9, S. 123–134