Die Mietpreisbremse wird jetzt doch noch ein Fall für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Eine Zivilkammer des LG Berlin hält die Mietpreisbremse für verfassungswidrig und hat beschlossen, die Vorschrift von den Karlsruher Richtern überprüfen zu lassen. Das teilte das Gericht Mitte Dezember mit.
Die Kammer hatte zwar bereits in einem früheren Verfahren Zweifel geäußert. Seinerzeit unterblieb allerdings die Anrufung des BVerfG, weil es dort letztlich nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des § 556d BGB ankam. Nun ermöglicht allerdings ein neues Verfahren den Gang nach Karlsruhe. Das LG ist der Auffassung, dass die Mietpreisbremse sowohl gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot als auch gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße die Vorschrift, weil der Bundesgesetzgeber die staatliche Preisintervention nicht allein davon abhängig gemacht habe, dass ein angespannter kommunaler Wohnungsmarkt vorliege. Es komme zusätzlich auf die politische Willensbildung auf Landesebene und die darauf beruhende Entscheidung der jeweiligen Landesregierung an, ob von der im Gesetz enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse Gebrauch gemacht werde. Das Bundesgesetz (§ 556d BGB) verpflichte die jeweilige Landesregierung nicht dazu, die Vorschrift im Landesrecht umzusetzen, auch wenn der Wohnungsmarkt im gesamten Bundesland oder in einzelnen Kommunen angespannt sei.
Zudem verstoße die Mietpreisbremse gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Wohnungsmietmarkt weise bundesweit preislich seit langem starke Unterschiede auf. Die Differenz in der ortsüblichen Vergleichsmiete betrage z.B. zwischen der Stadt München und dem Westteil der Stadt Berlin ca. 4,30 EUR pro Quadratmeter in 2013 und 4,70 EUR pro Quadratmeter in 2016 (Miete pro Quadratmeter in München 10,25 EUR bzw. 11,16 EUR gegenüber 5,90 EUR bzw. 6,46 EUR in Berlin). Dies entspreche einem Unterschied von über 70 %. Damit habe der Gesetzgeber mit der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe.
Darüber hinaus liege auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, weil diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine (zu) hohe Miete (d.h. eine 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigende Miete) mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die "alte" Miete weiterhin unbeanstandet verlangen. Ein Bestandsschutz für diese "alte" Miete könne jedoch bei einer Neuvermietung nicht angenommen werden. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar. Denn diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten, würden erheblich benachteiligt gegenüber denjenigen Vermietern, die schon in der Vergangenheit die am Markt erzielbare Miete maximal ausgeschöpft hätten.
Das BVerfG wird sich also nun bald mit einer Richtervorlage zur Mietpreisbremse beschäftigen müssen. Eine Verfassungsbeschwerde hatte das Gericht im Jahr 2015 noch als unzulässig verworfen.
[Quelle: LG Berlin]