In einem weiteren Urteil vom 2.7.2018 hat der Anwaltssenat erstmalig Stellung zum Merkmal der "Tätigkeit in Angelegenheiten des Arbeitgebers" genommen (Az. AnwZ [Brfg] 49/17, ZAP EN-Nr. 532/2018 m. Anm. Henssler EWiR 2018, 653 f.; Offermann-Burckart NJW 2018, 3109 f.). Der Senat sieht § 46 Abs. 5 BRAO zutreffend nicht lediglich als Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, sondern neben § 46 Abs. 2–4 BRAO als weitere tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an (ebenso Henssler/Deckenbrock DB 2016, 215, 218). § 46 Abs. 5 BRAO soll also nicht nur die "Bewegungsfreiheit" des Syndikusrechtsanwalts bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen von der seines Arbeitgebers abhängig machen (vgl. Offermann-Burckart NJW 2018, 3109, 3110).
Im konkreten Fall lässt der Senat die Zulassung aber daran scheitern, dass in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 S. 1, 2 BRAO nicht tätig sei, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt werde (vgl. demgegenüber unten c) zum internen Datenschutzbeauftragten). Denn der externe Datenschutzbeauftragte nehme Angelegenheiten der Kunden und nicht solche seines Arbeitgebers wahr. Auch das mittelbare Tätigwerden für den Arbeitgeber (sowohl zwischen Kunden und Arbeitgeber als auch zwischen Datenschutzbeauftragtem und Arbeitgeber besteht eine vertragliche Beziehung) reiche nicht aus. § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO, nach dem als Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt, und erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt, sei abschließend zu verstehen.
Dieser Ausschluss "mittelbarer Tätigkeiten" für den Arbeitgeber vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht einsichtig, warum ein Mitarbeiter, der eine Beratung des Kunden als Angestellter erbringt, nicht zugleich auch Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers erbringt, sofern dieser gegenüber dem Kunden vertraglich zu eben solcher Rechtsdienstleistung verpflichtet ist. Insoweit wird auch einer erheblichen Rechtsunsicherheit in "Mischfällen" Vorschub geleistet. Nach den Ausführungen des BGH ist der prozentuale Anteil der Tätigkeit für Dritte von der Gesamttätigkeit in Abzug zu bringen (zur Bestimmung des Begriffs "anwaltliche Prägung" i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO Temming/Dalmer AnwBl. Online 2018, 916 ff.). Es bleibt aber unklar, wo Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers aufhören und nicht geschützte Rechtsangelegenheiten eines Dritten beginnen. Näher liegt es, zu fragen, ob es bei der Tätigkeit für einen Dritten zu einem Interessenkonflikt mit den Interessen des Arbeitgebers kommen kann (so Offermann-Burckart NJW 2018, 3109, 3110). Inzwischen hat der Anwaltssenat seine Auffassung aber im Fall einer bei einem registrierten Rentenberatungsunternehmen angestellten Rechtsanwältin, die für die Kunden ihres Arbeitgebers im Bereich der Rentenberatung tätig war, bestätigt (Urt. v. 15.10.2018 – AnwZ [Brfg] 58/17).