Das "Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs" vom 5.7.2017 (BGBl I, S. 2208, s. zu den Materialien: BR-Drucks 236/16 für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 6.5.2016, BT-Drucks 18/9416 für den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.8.2016, BT-Drucks 18/12203 für die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses), das (gemäß seinem Art. 33 Abs. 1 grundsätzlich) ebenfalls zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, hat die Reihe der ERV-Reformen fortgesetzt: So wurden in der StPO umfassende Regelungen für die elektronische Aktenführung in Strafsachen und zum elektronischen Rechtsverkehr mit Ermittlungsbehörden und der Strafgerichtsbarkeit geschaffen (vgl. dazu Jost/Kempe, NJW 2017, 2705 ff., 2705 f.).
Zudem etabliert das (Artikel-)Gesetz neben Regelungen zur sukzessiven Einführung der elektronischen Aktenführung im OWiG (s. insb. §§ 110a, 110b OWiG, vgl. Artt. 8 f.) die vollständige Digitalisierung des gerichtlichen Mahnverfahrens als die bereits frühzeitig "automatisierte" Verfahrensart der ZPO (§ 702 Abs. 2 ZPO) mit Wirkung zum 1.1.2020 (vgl. dessen Art. 11 mit weiteren Änderungen der ZPO, insb. §§ 130b, 169, 298a, 299 ZPO). Art. 12 des Gesetzes bestimmt weitere ZPO-Änderungen (in §§ 298a, 689, 692, 702 ZPO) zum 1.1.2020 sowie zum 1.1.2026.
Das Gesetz vom 5.7.2017 erweitert zudem mit Wirkung zum 1.1.2018 auch die ERV-Normen des Vollstreckungsrechts, in dem es den elektronischen Rechtsverkehr der Parteien mit den Gerichtsvollziehern eröffnet, sofern die entsprechenden Dokumente für die Bearbeitung geeignet sind (s. Art. 11 Nr. 11 zur Ersetzung des bisherigen § 753 Abs. 4 ZPO a.F. durch den neuen Absatz 4). Hierbei ist von Bedeutung, dass § 43 Abs. 1 EGZPO aus Anlass des "Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung" vom 21.11.2016 (BGBl I, S. 2591) den Ländern im Wege einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit eröffnet hat, dass die bis zum 31.12.2017 geltenden Fassungen der §§ 753 Abs. 4, 754a Abs. 3, 829a Abs. 3 ZPO bis zum 31.12.2018 oder 31.12.2019 weiterhin Anwendung finden.
Die Neuregelung in § 753 Abs. 4 ZPO dieses Gesetzes sieht in Satz 1 die Möglichkeit ("können") vor, (ansonsten) schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen der Parteien (sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter) als elektronische Dokumente beim Gerichtsvollzieher einzureichen. § 753 Abs. 4 S. 2 ZPO bestimmt die entsprechende Anwendung von § 130a ZPO, Rechtsverordnungen auf dessen Grundlage sowie von § 298 ZPO. Satz 3 sieht vor, dass die Verordnungsermächtigung gem. § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO "besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronische Dokumente im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher" festlegen kann. § 753 Abs. 4 S. 4 ZPO ordnet die entsprechende Anwendung von § 174 Abs. 3 und 4 ZPO an (Zustellung und Empfangsbekenntnis durch elektronisches Dokument). Hierbei ist relevant, dass es sich de lege lata noch um einen fakultativen elektronischen Zugang zum Gerichtsvollzieher handelt, da (erst) de lege ferenda eine rechtliche Nutzungspflicht besteht.
Praxishinweis:
In einem weiteren Umsetzungsschritt des ERV sind (spätestens) zum 1.1.2022 nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden bundesweit verpflichtet, ihre Dokumente nur noch elektronisch bei den Gerichten einzureichen (dazu Kesper/Ory NJW 2017, 2709 ff., 2711; s. zur Einführung des § 130d ZPO das o.g. "Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten" v. 10.10.2013, dort Art. 1 Nr. 4, zum Inkrafttreten des § 130d ZPO s. Art. 26 Abs. 7 dieses Gesetzes).
Hervorhebenswert gerade für die Rechtspraxis ist dabei auch die Erkenntnis, dass die Eröffnung der Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen und Erklärungen auf elektronischem Weg noch nicht die Einführung einer elektronischen Gerichtsakte bedeutet. Zu beachten ist, dass auch das Gesetz vom 5.7.2017 differenzierte Regelungen zu einem gestaffelten Inkrafttreten seiner Bestandteile enthält (s. dessen Art. 33 Abs. 1–6). Obwohl die ersten Normierungsschritte hierzu bereits mit dem (o.g.) JKomG eingeführt worden sind (s. oben 4.), ist die elektronische Aktenführung für die (Zivil-)Justiz selbst damit erst ab dem Stichtag 1.1.2026 verbindlich vorgesehen (s. dazu Jost/Kempe NJW 2017, 2705 ff., 2706; Kesper/Ory NJW 2017, 2709 ff., 2709).
Außerdem sieht das Gesetz vom 5.7.2017 auch für die übrigen Gerichtsbarkeiten die obligatorische Führung elektronischer Prozessakten erst zum 1.1.2026 vor (s. dazu Mroß DGVZ 2018, 1 ff., 1, der für die zivilprozessuale Vollstreckung darauf hinweist, dass es in einer Übergangszeit der Jahre 2...