(VG Schleswig, Vorlagebeschl. v. 20.11.2019 – 3 A 113/18) • Ist Art. 9 Abs. 3 des am 25.6.1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten i.V.m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es Umweltvereinigungen grds. möglich sein muss, einen Bescheid vor Gericht anzufechten, mit dem die Produktion von Diesel-Personenkraftwagen mit Abschalteinrichtungen – möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gebilligt wird? Hinweis: Das VG hat dem EuGH (unter C-873/19 anhängig) im Zusammenhang mit dem Dieselskandal u.a. die Frage vorgelegt, ob die Einschränkung des Klagerechts der Umweltverbände, wenn diese die Rechtswidrigkeit einer Produktzulassung rügen, durch die Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2017 zu Unrecht erfolgte.

ZAP EN-Nr. 65/2020

ZAP F. 1, S. 125–125

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