In Teil 5 VV RVG hat das KostRÄG 2021 eine Änderung vorgenommen, in der m.E. erhebliche Brisanz steckt. Dies gilt zwar nicht unbedingt für die Abrechnung von Tätigkeiten nach Teil 5 VV RVG, aber für die Abrechnung der Tätigkeiten des als Zeugenbeistand im Strafverfahren tätigen Rechtsanwalts. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur erheblich umstritten, sie gehören sicherlich mit zu den meist umstrittenen Fragen des RVG (vgl. zum Meinungsstand Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 5 ff. m.w.N. aus Rspr. und Lit.).
1. Frühere Formulierung
Es ist heftig umstritten gewesen, wie die den Zeugenbeistand betreffenden Regelungen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG einerseits und in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG andererseits, die unterschiedlich formuliert waren, zu verstehen sind.
a) Zeugenbeistand in Strafsachen
Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG sind im Strafverfahren für die Tätigkeit als Zeugenbeistand die Vorschriften des Teils 4 VV RVG entsprechend anzuwenden. Da der Zeugenbeistand ggf. nach § 68b Abs. 2 StPO nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, geht ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass der (beigeordnete) Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln ist, der in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausübt, also nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 9 ff).
b) Zeugenbeistand in Bußgeldsachen
Die früher geltende Regelung für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG wich von der Formulierung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ab. Dort war (bisher) bestimmt, dass für die Tätigkeit als Zeugenbeistand in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut gelten für diesen Zeugenbeistand ausschließlich die Gebührenregelungen für Verteidiger nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Diese abweichende Formulierung ist von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur – zutreffend – als Beleg dafür gesehen worden, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie Verteidigerinnen und Verteidiger zu vergüten ist (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 11 f. m.w.N).
2. Neuregelung
Das KostRÄG 2021 hat diese Formulierungen angeglichen und zwar so, dass die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG an die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen worden ist. Dem Gesetzgeber (BT-Drucks 19/23484, S. 86) erschien es im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung in § 68b Abs. 2 StPO auf die Dauer der Vernehmung sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben. Diese Sicht ist m.E. falsch. Allerdings: Durch die Angleichung fällt ein Argument weg, das früher als Beleg für die "richtige" Abrechnung des Zeugenbeistands im Strafverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG angeführt worden ist. Man wird sehen, ob die Auffassung, die sich für die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ausspricht, noch weiter zurückgehen wird.