In der Praxis wohl der wichtigste Fall ist die Kündigung wegen eines Mangels, der während des Bestands des Mietverhältnisses eintritt. Insofern ist die Kündigung eine Reaktionsmöglichkeit des Mieters bei Mängeln. Die Miete mindert sich gem. § 536 BGB automatisch, die anderen Rechtsfolgen (Zurückbehaltungsrecht, Vorschuss, Selbstbeseitigung und auch die Kündigung) setzen die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Mieter voraus. Voraussetzung für die Kündigung ist, dass die Mietsache mangelhaft iSd. § 536 BGB ist. Es muss ein Mangel vorliegen, ein Verschulden des Vermieters ist nicht erforderlich (Horst ZAP F. 4 S. 1247).

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