Stichwort oder Leitsatz |
Gericht, Fundstelle |
Bauarbeiten: Wird durch Umbauarbeiten eine Wohnung für einige Zeit unbewohnbar, so handelt es sich um einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Besitzrecht des Mieters, dass dieser auch ohne Fristsetzung berechtigt ist, das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen. |
AG Darmstadt WuM 1980, 131 |
Baulärm: Eine als nicht unerheblich anzusehende Lärmbeeinträchtigung von einer benachbarten Großbaustelle berechtigt zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. |
LG Hamburg WuM 1986, 313 |
Baumangel: Wenn aufgrund der Beschaffenheit des Bauwerkes Wasser die Wände herabläuft und von der Decke tropft, kann weiteres Verweilen in der Wohnung den Mietern nicht zugemutet werden. |
AG Osnabrück WuM 1986, 326 |
Beheizbarkeit der Wohnung: In Wohnräumen muss tagsüber mindestens eine Temperatur von 20 Grad Celsius vorhanden sein. Haben die Mieter gegenüber dem Vermieter die unzureichenden Temperaturen in der Mietwohnung wiederholt ohne Erfolg beanstandet, dann ist eine fristlose Kündigung auch ohne Fristsetzung zur Abhilfe wirksam. |
LG Landshut NJW-RR 1986, 640 = WuM 1989, 175 |
Benutzungsverbot: Hat die Gemeinde dem Mieter die Nutzung der Mieträume durch einen sofort vollziehbaren Bescheid untersagt, liegt ein zur Kündigung durch den Mieter berechtigender Mangel vor. Auf das Risiko eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang muss sich der Mieter jedenfalls dann nicht einlassen, wenn die Behörde bereits eine sofortige Untersagung der Nutzung der Mietsache verfügt hat und der Gegenstand der ordnungsbehördlichen Beanstandungen die nicht brandschutzgerechte Ausführung der Fassadendämmung, also ein außerhalb des Einwirkungsbereichs des Mieters liegender Grund ist. |
BGH NZM 2017, 73 |
Brand in der Küche: Kündigt der Mieter nach einem Wohnungsbrand, der die Wohnung unbewohnbar gemacht hat, den Mietvertrag fristlos und verlangter Rückzahlung überzahlter Miete sowie der Mietkaution trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. Der Mieter hat es nicht zu vertreten, wenn ein von ihm in die Mietsache eingebrachter Mikrowellenherd aufgrund eines äußerlich nicht erkennbaren technischen Defekts die Mietwohnung in Brand setzt und unbewohnbar macht. |
AG Bremen WuM 2016, 685 |
Feuchtigkeit: Feuchtigkeitsschäden nach Fenstermodernisierung im Altbau berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung. Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilz sind ein erheblicher zur Kündigung berechtigender Mangel iSd. § 542 Abs. 2 BGB. |
LG Düsseldorf WuM 1992, 187 = DWW 1992, 243; LG Kassel WuM 1988, 109 |
Flächenabweichung: Eine Flächenunterschreitung von mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche stellt einen nicht unerheblichen Mangel dar, der zu einer Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. |
BGH NZM 2005, 500; NZM 2009, 431 = NJW 2009, 2297 |
Gerüche: Erhebliche Geruchsbelästigungen, z.B. durch eine städtische Kläranlage, berechtigen den Mieter zur außerordentlichen Kündigung. |
LG Augsburg WuM 1986, 137 |
Gerüst: Ein Baugerüst an der Außenfassade vor der Wohnung kann eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darstellen. |
LG Berlin ZMR 1986, 54 = GE 1986, 911 |
Gerüst: Die Anbringung einer Auffangkonstruktion im unteren Bereich eines Gerüstes begründet einen erheblichen Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 BGB und rechtfertigt den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung eines Geschäftslokals. |
KG ZMR 2015, 538 |
Hostessenbetrieb: Es ist als ein schwerwiegender Mangel der Wohnung anzusehen, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft dieser Wohnung ein Hostessenbetrieb unterhalten wird. Das gilt zumindest dann, wenn minderjährige Kinder zur Familie gehören. |
AG Kassel WuM 1984, 280 |
Instandsetzung: Der Mieter kann bei Gebrauchsbeeinträchtigungen wegen Instandsetzungsarbeiten nur dann kündigen, wenn der Vermieter einen Instandsetzungsstau hat auflaufen lassen oder die Arbeiten zögerlich durchführt. |
LG Berlin GE 2001, 993 |
Keller: Wird dem Mieter nach Fristsetzung nicht die alleinige Nutzung des zur Wohnung gehörenden Kellerraums gewährleistet, sodass der Kellerraum nicht vertragsgemäß zur Unterstellung wertvoller Möbel genutzt werden kann, liegt eine nicht unerhebliche Behinderung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor, sodass die fristlose Kündigung wirksam ist. |
AG Ahrensburg WuM 1984, 199 |
Lärm: Nächtliche Ruhestörungen durch lautstarke Auseinandersetzungen von Nachbarn im Haus rechtfertigen die fristlose Kündigung wegen eines Mangels der Mietsache. |
LG Duisburg WuM 1988, 264; AG Wedding MM 1986, Nr. 2, 48 |
Mäusebefall: Der Befall einer Stadtwohnung mit Mäusen in erheblichem Umfang rechtfertigt eine Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. |
AG Brandenburg WuM 2001, 605; AG Wedding MM 2001, 444 |
Prostitution: Es liegt ein Mangel der Mietsache vor, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn in einer Nachbarwohnung der Prostitution nachgegan... |