Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Folglich fällt dem erstinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nur dann an, wenn die in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 Fall 1 VV RVG aufgeführten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Anfall der Terminsgebühr in dieser Variante ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Dies erfordert es, dass er in einem solchen Termin vertretungsbereit anwesend ist (so BGH AGS 2010, 561 mit Anm. Onderka = RVGreport 2010, 427 [Hansens]; BVerwG RVGreport 2010, 186 [ders.]). Hierfür muss der Anwalt an dem Termin teilnehmen und willig sein, im Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen und – sofern erforderlich – einzugreifen (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl. 2023, Vorbem. 3 VV RVG, Rn 108). Mit einer besonderen Fallgestaltung hatte sich neulich das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschl. v. 13.10.2023 – 1 E 645/23- befasst.

1. Der Fall des OVG Nordrhein-Westfalen

In der vor dem VG Arnsberg anhängigen Verwaltungsstreitsache war der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.12.2022 anberaumt worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren sämtlich erkrankungsbedingt gehindert, diesen Termin wahrzunehmen. Sie beantragten deshalb, den Termin zu verlegen. Dem widersprach die Gegenseite. Die Einzelrichterin des VG bat die Prozessbevollmächtigten des Klägers, im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, den bisherigen Sach- und Streitstand und die Auslastung der Kammer, an dem Terminsverlegungsantrag nicht festzuhalten, eine Entscheidung könne im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dieser Bitte kamen die Klägervertreter nach. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt des Klägers sicherte der Einzelrichterin gegenüber telefonisch seine Erreichbarkeit „zur Teminsstunde auf allen möglichen Kommunikationskanälen” zu. Zu dem angesetzten Verhandlungstermin am 19.12.2022 war demzufolge auf Klägerseite kein Prozessbevollmächtigter erschienen. Der Rechtstreit endete ohne eine weitere mündliche Verhandlung zugunsten des Klägers.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Festsetzung abgelehnt. Die dagegen vom Kläger erhobene Erinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts) hatte beim VG Arnsberg keinen Erfolg. Die dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat das OVG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

2. Anfall der Terminsgebühr

Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht angefallen. Die Anwälte waren nämlich – worauf das OVG Nordrhein-Westfalen abgestellt hat – in dem Termin entgegen den Anforderungen des Gebührentatbestandes schon nicht körperlich anwesend gewesen. Die Zusicherung eines Rechtsanwalts des Klägers, er sei zur Terminsstunde auf allen möglichen Kommunikationskanälen telefonisch erreichbar, genügt demgegenüber nicht. Diese Zusicherung betrifft nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen nämlich nur das (in der mündlichen Verhandlung) zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der Vertretungsbereitschaft, nicht hingegen das daneben zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der körperlichen Anwesenheit des Rechtsanwalts (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 121).

3. Keine Unbilligkeit

Der Kläger hatte vorgebracht, es sei unbillig, dass die Terminsgebühr „aufgrund einer Bitte des Gerichts, einen Termin auch ohne Anwesenheit” seines Prozessbevollmächtigten „an Gerichtsstelle durchführen zu können” versagt werde, während sie bei einer im Einverständnis der Beteiligten erfolgten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG angefallen wäre. Dem ist das OVG Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Wenn nämlich eine mündliche Verhandlung stattfinde, werde nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG der Aufwand des Rechtsanwalts vergütet, der diesem durch seine aufmerksame Teilnahme an dem Termin und das damit verbundene Mitdenken und ggf. Eingreifen entstehe. Dabei setze diese Tätigkeit regelmäßig auch eine entsprechende Vorbereitung des Termins voraus. Komme es aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hingegen zu einer Entscheidung des Gerichts ohne die an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung, stelle Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG sicher, dass dem Rechtsanwalt, der in einem solchen Fall nur schriftsätzlich vortragen kann, im Hinblick auf die Entstehung der Terminsgebühr kein Nachteil gegenüber dem Gebührenanfall bei Durchführung der eigentlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung entstehe. Damit werde der besondere Aufwand des Rechtsanwalts honoriert, den dieser gleichwohl für die schriftsätzliche Vorbereitung der eigentlich zu verhandelnden Sache gehabt h...

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