Im Hinblick auf die (ausschließliche) Zuständigkeit (§ 802 ZPO) des Gerichts ist zu unterscheiden, richtet sich die Klage gegen
Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegenüber dem titulierten Anspruch erhebt. Ob eine derartige Einwendung schlüssig behauptet ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn 8). Als Einwendungen kommen nur rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen in Betracht:
Als rechtsvernichtende Einwendungen kommen z.B. in Betracht:
- Erfüllung (BGH NJW 1984, 2826; NJW 1987, 59 = WM 1986, 1032; OLG Schleswig InVo 2000, 172), einschließlich Leistung an Erfüllungs statt,
- Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme (OLG Karlsruhe DGVZ 1984, 155),
- Aufrechnung (BGH WM 1995, 290 = ZIP 1995, 628; WM 1995, 634; NJW 1980, 2527; NJW 1980, 2527; NJW 1990, 3210; KG NJW-RR 1995, 719; OLG Frankfurt VersR 1986, 543; LG Ravensburg DGVZ 1988, 44),
- Erlass, Anfechtung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines Endtermins,
- Wegfall der Geschäftsgrundlage,
- Unmöglichkeit der Leistung (OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087),
- Rücktritt (BGH MDR 1978, 1011),
- Wandlung (BGHZ 85, 367) und
- unzulässige Rechtsausübung (BGHZ 94, 316).
Hinweis:
Auch vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen (KG InVo 1997, 242; OLG Köln NJW-RR 1995, 576). Der Vollstreckungstitel muss nach Art und Inhalt eine geeignete Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Titelforderung.
Als rechtshemmende Einwendungen können mit der Vollstreckungsabwehrklage etwa geltend gemacht werden:
- Verjährung (BGHZ 93, 287), Stundung (OLG Karlsruhe OLG 13, 188), Zurückbehaltungsrecht (BGH InVo 1998, 74; WM 1981, 200),
- Notbedarf (§ 519 BGB) sowie
- die beschränkte Erbenhaftung.
Hinweis:
Der Unterhaltsschuldner kann die Sittenwidrigkeit der Ausnutzung eines Titels (§ 826 BGB) als Einrede gegen die titulierte Forderung geltend machen (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 827).
Nicht alle materiell-rechtlichen Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage mit Erfolg vorbringen (Präklusion, § 767 Abs. 2 ZPO). Zur Begründetheit der Klage und damit zu seinem Obsiegen führen nur solche Einwendungen, die in einem früheren Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten. Sofern es dem Vollstreckungsschuldner möglich war, sich schon in einem solchen Verfahren auf die Einwendung zu berufen, verdient er...