Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben. Ihr kann der Vollstreckungsrichter abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Hilft er nicht ab, legt er die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor (§ 572 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn sie zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Hinweis:

Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung getroffen hat, ist allerdings gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, wenn das Landgericht sie in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 18.4.2013 – I ZB 77/12, juris; s.a. BGH DGVZ 2008, 187).

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