In der Vergangenheit hat eine zunehmende Annäherung der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des BGH an die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats bei der Kontrolle von Schönheitsreparaturklauseln stattgefunden (BGH, Urt. v. 6.4.2004 – XII ZR 308/02; BGH, Urt. v. 8.10.2008 – XII ZR 84/06). Hieran wird vereinzelt kritisiert, dass die Rechtsprechung quasi automatisch den strengen Prüfungsmaßstab gegenüber Verbrauchern im unternehmerischen Rechtsverkehr übernimmt (Berger NJW 2010, 465 f.; Wichert ZMR 2014, 612). Dies ist keineswegs überraschend oder gar eine Besonderheit des Mietrechts.

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