Mit Satz 2 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG ist die Höhe der Terminsgebühr für alle Fälle der Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV RVG festgeschrieben. Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr beläuft sich erstinstanzlich immer auf 90 % der im konkreten Fall bestimmten Verfahrensgebühr.
Der Grund für diese Anbindung an die konkrete Höhe der Verfahrensgebühr liegt darin, dass die Terminsgebühr kaum anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bemessen werden kann, weil es für diese Gebühr insbesondere nicht auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommen kann, da diese Gebühr ja gerade voraussetzt, dass kein Termin stattgefunden hat. Bei der fiktiven Terminsgebühr kommt es darauf an, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen. Die Höhe der zu erwartenden Terminsgebühr wird häufig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit abhängen. Daher schien eine Anknüpfung an die Höhe der Verfahrensgebühr sachgerecht. Mit dem Prozentsatz von 90 % wollte der Gesetzgeber eine Gleichstellung mit den Verfahren herbeiführen, in denen nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird, dort beträgt das Verhältnis einer 1,2 Terminsgebühr zu einer 1,3 Verfahrensgebühr annähernd 90 %.
Beispiel 17: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (Verfahrensmittelgebühr)
Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt berechnet bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr.
Ausgehend von der Mittelgebühr (300 EUR) ist jetzt für die Terminsgebühr ein Anteil von 90 % zu ermitteln, also 270 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG |
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300,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG |
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270,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
590,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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112,10 EUR |
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Gesamt: |
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702,10 EUR |
Wird die Verfahrensgebühr überdurchschnittlich angesetzt, dann fällt auch die fiktive Terminsgebühr entsprechend hoch aus.
Beispiel 18: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (überdurchschnittliche Verfahrensgebühr)
Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt setzt eine Verfahrensgebühr von 400 EUR an.
Ausgehend von 400 EUR Verfahrensgebühr ist jetzt für die Terminsgebühr ein Anteil von 400 × 90 % = 360 EUR anzusetzen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG |
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400,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG |
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360,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
780,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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148,20 EUR |
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Gesamt: |
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928,20 EUR |
Wird die Verfahrensgebühr unterdurchschnittlich angesetzt, dann fällt auch die fiktive Terminsgebühr entsprechend geringer aus.
Beispiel 19: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr)
Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt setzt eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr von 200 EUR an.
Ausgehend von 200 EUR Verfahrensgebühr ist jetzt für die Terminsgebühr ein Anteil von 200 × 90 % = 180 EUR anzusetzen.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG |
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200,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG |
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180,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
400,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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76,00 EUR |
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Gesamt: |
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476,00 EUR |