Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung des Existenzminimums kann nicht unverändert auf die Bemessung der Bedarfssätze beim BAföG übertragen werden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drucks 19/498). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gehe es um erwerbsfähige Menschen, die kein unterhaltssicherndes Einkommen erzielen und bei denen es auch keine kurzfristige Hoffnung auf Besserung gebe.
In der Parlamentarischen Anfrage hatten Abgeordnete die Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Höchstsatzes in Frage gestellt. Sie argumentierten, dass die typisierend im BAföG festgesetzten monatlichen Bedarfshöhen für einen Hochschulstudenten auf einem System pauschalierter Sätze beruhen. Diese würden unabhängig davon gelten, ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen höheren Bedarf habe. Neben der Förderung nach dem BAföG werde die Gewährung weiterer Leistungen – z.B. nach dem SGB II – zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch nicht gewährt.
Demgegenüber argumentiert die Bundesregierung, dass Studenten als Voraussetzung für die Gewährung von BAföG gerade keine vorrangige Verpflichtung haben, sich um Sicherung des Lebenshaltungsbedarfs mittels eigener Erwerbstätigkeit zu bemühen. Vielmehr seien Studenten auch ohne Nachweis zumutbaren eigenen Bemühens um Einkommenserzielung ggf. für die gesamte Dauer der Regelstudienzeit uneingeschränkt förderungsberechtigt, soweit ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen oder elterliches Einkommen nicht verfügbar sei, heißt es in der Antwort.
Angesichts der Tatsache, dass ein Hochschulstudium die anschließenden Erwerbs- und Einkommenschancen im Allgemeinen beträchtlich erhöhe, sei die typische Situation von BAföG-Beziehern mit der von Beziehern von Grundleistungen nach dem SGB II nicht vergleichbar. Für die Dauer des Studiums seien vorübergehende finanzielle Einschränkungen in der Lebensführung für Studenten hinnehmbar, da diese angesichts des Studienabschlusses erheblich bessere berufliche Chancen und Einkommensperspektiven hätten.
Durch die Nutzung von Wohnheimplätzen oder Wohngemeinschaften könnten sie die entstehenden Aufwendungen häufig teilen, wenn sie nicht ohnehin noch im elterlichen Haushalt wohnen würden. Hinzu komme, dass das für die typischerweise jüngere Altersgruppe der Studenten den Eltern meist noch zustehende Kindergeld nicht auf das BAföG angerechnet werde und damit meist ergänzend verfügbar sei.
[Quelle: Bundestag]