Das Recht zur Auswahl und Bestimmung eines Vornamens ist Teil der elterlichen Sorge und steht bei miteinander verheirateten Eltern beiden gemeinsam zu (OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 1908). Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sog. Phantasienamens zulässt, kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden (BGH FamRZ 2018, 1245 = MDR 2018, 997 = FuR 2018, 491 m. Hinw. Soyka).

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