Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe – VKH) setzt zunächst einen entsprechenden Antrag voraus.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Erforderlich ist die Zulässigkeit des beabsichtigten Verfahrens und die schlüssige Darlegung des Anspruchs mit Beweisantritt.
Die Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit hängt nach § 115 ZPO vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers ab. Bei der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB ist nicht auf das Kind, sondern auf den klagenden Elternteil abzustellen.
Auch ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss (VKV) z.B. gegen die Ehefrau zählt zum Vermögen. Die Versagung von VKH wegen eines Vorschussanspruchs ist jedoch nur möglich, wenn der Anspruch realisierbar ist, d.h. unzweifelhaft besteht und kurzfristig durchsetzbar ist.
Praxishinweis:
Zu bedenken ist in der anwaltlichen Praxis, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe immer nur eine Entlastung der eigenen Kosten des Mandanten bewirkt, nicht aber im Fall eines ganz oder teilweise verlorenen Verfahrens vor den Kosten der Gegenseite schützt. Ein zu optimistisch gestellter Antrag trägt daher erhebliche Risiken für den Mandanten in sich.
Zudem ist die Bewilligung der Verfahrenskosten gegen Ratenzahlung letztlich nur ein zinsloser Staatskredit, bei dem im Ergebnis der Mandant alle Kosten selbst tragen muss.
Die Prüfung erfolgt grds. aufgrund des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des VKH-Gesuchs.
Mutwillig handelt eine Partei stets dann, wenn sie ihre Rechte in gleicher Weise, jedoch auf einem billigeren Wege verfolgen könnte. Maßstab für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist letztlich das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei, die sich in der Situation des Antragstellers befindet, ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Antragsteller VKH für Unterhalt begehrt und dabei eine – für den Antragsgegner erkennbar – zu positive Berechnung vorlegt. So werden z.B. die Einkünfte deutlich besser dargestellt und Abzüge wie Schuldenbelastungen, weitere Unterhaltsforderungen von nichtehelichen Kindern usw. „vergessen”.
Der Antragsgegner könnte diese – übersetzte – Forderung bereits im VKH-Prüfungsverfahren mit wenigen Sätzen entkräften, die Bewilligung der VKH für den Antragsteller verhindern und so die Rechtshängigkeit der Forderung verhindern. Stattdessen schweigt er im VKH-Prüfungsverfahren. Nachdem das Gericht dem Antragsteller daraufhin für die – überhöhte – Forderung VKH bewilligt hat, stellt der Antragsgegner Abweisungsantrag und beantragt seinerseits VKH.
Umstritten ist, ob bei Schweigen des Antragsgegners im VKH-Verfahren dessen späteren VKH-Antrag der Einwand der Mutwilligkeit entgegengehalten werden kann (Mutwilligkeit bejahen z.B. OLG Celle, Beschl. v. 12.8.2011 – 10 WF 299/10, FamRZ 2012, 47; OLG Köln, Beschl. v. 11.8.2011 – 26 WF 143/11, FamRB 2012, 11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.2.2009 – 13 WF 24/09, FamRZ 2009, 895; Mutwilligkeit verneint z.B. OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.4.2012 – 3 WF 98/12, FamRZ 2013, 59). Auf dieses Risiko sollte der Mandant hingewiesen werden.
Praxishinweis:
Zu bedenken ist in der anwaltlichen Beratungspraxis, dass auch ein letztlich gewonnenes gerichtliches Verfahren nicht immer dazu führt, die eigenen Kosten vom Gegner erstattet zu bekommen. Ist der Gegner mittellos – dies ist bei Antragstellern im Unterhaltsverfahren nicht selten –, bekommt auch der obsiegende Antragsgegner seine Anwaltskosten nicht erstattet und muss sie selbst zahlen.
Wird der VKH-Antrag vom Familiengericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig (vgl. dazu Roßmann, Unterhaltsprozess, Kap. 3 Rn 1074 ff.).
Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Weitere Aufsicht führender RiAG a.D., Gelsenkirche
ZAP F. 11, S. 189–198