Besonderheiten sind jedoch dann zu berücksichtigen, wenn eine Partei einen Zeugen zu dem Gerichtstermin stellt oder wenn der Zeuge eine Verzichtserklärung abgegeben hat.
Der Fall eines gestellten Zeugen, also eines Zeugen, der auf Veranlassung der Partei und nicht aufgrund einer gerichtlichen Ladung zu dem Verhandlungstermin erscheint, tritt insb. im Eilverfahren, etwa im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. In diesen Verfahren hat nämlich das Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) eine herausragende Bedeutung und die Beweisaufnahme muss gem. § 294 Abs. 2 ZPO sofort erfolgen.
Deshalb hängt der Erfolg eines Eilverfahrens häufig davon ab, ob die Partei ihr Vorbringen durch einen zum Termin mitgebrachten Zeugen glaubhaft machen kann. Dies hat zur Folge, dass die Auslagen für einen gestellten Zeugen in einem Eilverfahren dann erstattungsfähig sind, wenn dessen Vernehmung ernsthaft in Betracht gekommen ist (so OLG Schleswig JurBüro 1981, 760) oder wenn der Gegner dem Tatsachenvorbringen entgegengetreten ist (OLG Koblenz Rpfleger 1997, 498). Es ist also für die Erstattungsfähigkeit der Auslagen für einen gestellten Zeugen nicht zwingend erforderlich, dass dieser auch vom Gericht vernommen worden ist. Auch die Auslagen für einen gestellten Sachverständigen können unter diesen Voraussetzungen erstattungsfähig sein (s. OLG Frankfurt JurBüro 1983, 1253; KG NJW 1975, 1423 und JurBüro 1982, 1247).
a) Begrenzung auf die Sätze des JVEG
Da der gestellte Zeuge nicht vom Gericht geladen worden ist, hat das Gericht von der beweisbelasteten Partei auch keinen entsprechenden Auslagenvorschuss angefordert. Eine Entschädigung des gestellten Zeugen erfolgt nicht durch das Gericht. Im Regelfall erhält der gestellte Zeuge seine Auslagen und seine Entschädigung von der Partei, die den Zeugen zum Termin "mitgebracht" hat.
b) Kostenerstattung
Wird die Hinzuziehung des gestellten Zeugen/Sachverständigen als notwendig angesehen, so sind die von der Partei dem Zeugen/Sachverständigen gezahlten Beträge nur i.H.d. Sätze des JVEG erstattungsfähig (OLG Nürnberg RVGreport 2011, 434 [Hansens] = AGS 2011, 515). Die Partei, die dem von ihr gestellten Zeugen die Auslagen und Entschädigung selbst gezahlt hat, kann dann im Wege der Kostenerstattung die gezahlten und durch die Sätze des JVEG begrenzten Beträge von der unterlegenen Gegenpartei erstattet verlangen. Dies setzt voraus, dass der Gegenpartei die Kosten des Rechtsstreits ganz oder zumindest teilweise auferlegt worden sind oder sie die Kosten – etwa im Rahmen eines Vergleichs – übernommen hat. Die Auslagen der obsiegenden Partei für den gestellten Zeugen gehören dann zu den gem. und unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung oder Kostenregelung kann die Partei die für den von ihr gestellten Zeugen gezahlten Beträge deshalb unter folgenden Voraussetzungen von der Gegenpartei erstattet verlangen:
- Es war notwendig, dass die Partei den Zeugen zu dem Termin gestellt hat. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn der gestellte Zeuge vom Gericht vernommen worden ist. Ist es zu einer Vernehmung des gestellten Zeugen nicht gekommen, sind die Auslagen der Partei dann erstattungsfähig, wenn die Vernehmung des gestellten Zeugen ernsthaft in Betracht gekommen ist (s. OLG Schleswig JurBüro 1981, 760). Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einem Eilverfahren wird eine eher großzügigere Betrachtung anzustellen sein als in einem "normalen" Zivilprozess.
- Die Partei, die den Zeugen gestellt hat, hat sich bei der Zahlung der Auslagen und Entschädigung für den Zeugen an die Sätze des JVEG gehalten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die erstattungsberechtigte Partei die Auslagen für den gestellten Zeugen im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Aufgrund des dann ergehenden Kostenfestsetzungsbeschlusses kann die Partei diese Auslagen dann unmittelbar gegen die erstattungspflichtige Gegenpartei durchsetzen. Anders als bei einem gerichtlich geladenen Zeugen, dessen Auslagen zunächst die Staatskasse trägt und welche dann nach Nr. 9005 GKG KV in den Gerichtskostenansatz aufgenommen werden, werden die Auslagen für einen gestellten Zeugen nicht in den Gerichtskostenansatz aufgenommen. Es handelt sich vielmehr um Parteiauslagen, die die betreffende Partei – bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung oder Übernahmeerklärung – von der Gegenpartei erstattet verlangen kann.