Im PKH-Bewilligungsverfahren nimmt die wohl überwiegende Auffassung – wie der BGH in seinem vorstehend erwähnten Beschluss v. 5.2.2019 und übrigens auch in sechs weiteren Parallelverfahren – eine Beschränkung der PKH-Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge/Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG vor. Allerdings werden derartige Beschränkungen von verschiedenen Gerichten als unzulässig angesehen (OLG Köln JurBüro 2005, 429; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 106; LG Berlin JurBüro 1996, 434). Gleichwohl ist die Beschränkung der PKH-Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge/Gebührenerhöhung für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend (Bay. LSG RVGreport 2013, 467 [Hansens] = AGS 2013, 478). Allerdings stellt sich bei der Beschränkung der PKH auf die Erhöhungsbeträge/Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG die vom BGH, a.a.O., nicht erörterte Frage, ob dem so beigeordneten Rechtsanwalt auch die auf die Gebührenerhöhung entfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG und die anteilige Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG aus der Staatskasse zustehen.

Probleme können ferner dann entstehen, wenn der nicht bedürftige Streitgenosse frühzeitig aus dem Rechtsstreit ausscheidet. Verstirbt beispielsweise im Fall des BGH der Beklagte zu 2 nach Einreichen der Klageschrift, so wird der Rechtsstreit nur hinsichtlich seiner Person gem. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, gegen die bedürftige Beklagte zu 1 als einfache Streitgenossin hingegen weitergeführt. Der Prozessbevollmächtigte würde aufgrund der nur eingeschränkten PKH-Bewilligung auch dann lediglich die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus der Landeskasse erhalten, wenn er allein für die Beklagte zu 1 einen Verhandlungstermin wahrnimmt, zu dem er angereist ist und in dem er einen Vergleich schließt. Für die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr, die Einigungsgebühr und die Geschäftsreiseauslagen könnte der Anwalt dann die bedürftige Beklagte in Anspruch nehmen, weil die PKH-Bewilligung die vorgenannten Gebühren und Auslagen nicht erfasst.

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