Streitentscheidend Neues bringt die Entscheidung dennoch nicht. Zum einen bestätigt sie die bereits seit dem 22.12.2020 (BGBl I, S. 3328) bestehende Spezialvorschrift zur Annahme einer gestörten Geschäftsgrundlage im Falle coronabedingter Betriebsschließungen (Art. 240 § 7 EGBGB) auch mit rückwirkender Anwendung auf Geschäftsschließungen vor diesem Zeitpunkt (Rn 48 der Entscheidungsgründe m.w.N.), zum anderen bleibt es wegen des nicht näher konturierten Inhalts eines Anpassungsanspruchs bei dem temporär und ökonomisch motivierten Gebot, Rechtsstreite um die Miethöhe möglichst zu vermeiden, und stattdessen eine außergerichtliche Einigung nach Verhandlung der Parteien herbeizuführen. Denn man weiß in diesen Fällen nie, wie die Gerichte im jeweiligen Fall schließlich entscheiden.

Immerhin gibt die neue BGH-Entscheidung Leitlinien für Ablauf und Inhalt dieser Verhandlungen mit der Erkenntnis einer gestörten Geschäftsgrundlage als Ausgangsbasis vor und vermittelt, dass alle weiteren Tatbestandsmerkmale von § 313 Abs. 1 BGB vom Anspruchsteller – hier dem Mieter – unter Beweisantritt vorgetragen werden müssen.

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