Für die Auszahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen, auch für unbare Zahlungen (s. Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 1009 VV RVG), steht dem Rechtsanwalt die in Nr. 1009 VV RVG bestimmte Hebegebühr zu. Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert bar ausgezahlt oder überwiesen worden, wird die Hebegebühr nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1009 VV RVG von jedem Betrag gesondert erhoben. Für das Verwahrungsgeschäft wird dem Anwalt regelmäßig kein gesonderter ausdrücklicher Auftrag erteilt. Die Verpflichtung zur Auszahlung eingenommener Gelder ergibt sich nämlich aus § 43a Abs. 7 S. 2 BRAO. Ihm bleibt somit gar nichts anderes übrig, als nicht für ihn selbst bestimmte Beträge (an den Mandanten) auszuzahlen und damit die Hebegebühr auszulösen. Schuldner der Hebegebühr ist dann grds. der Auftraggeber, auch wenn er die Zahlung an seinen Rechtsanwalt weder selbst geleistet noch die Zahlung eines Dritten an seinen Rechtsanwalt veranlasst hat.

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