Wie der Einwand der Erfüllung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu behandeln ist, kann einer Entscheidung des Bay. LSG entnommen werden.
In einem Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG, das in letzter Instanz dem Bay. VGH (zfs 2022, 100 m. Anm. Hansens = AGS 2021, 543 [ders.]) zur Entscheidung vorlag, hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Beendigung des Verfahrens unter Vorlage ihrer Vergütungsberechnung vom 12.5.2016 die Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 11 RVG i.H.v. insgesamt 1.926,97 EUR beantragt. Der hierzu angehörte Antragsgegner hat vorgebracht, der auf Seiten der Antragsteller tätig gewordene Rechtsanwalt habe „seine Forderung zur Zahlung stets erhalten”. Dieses Vorbringen wurde mit der weiteren Aussage ergänzt: „Wir haben Ihnen hier auch die Belege mit beigefügt.” Zu den beigefügten Belegen gehörten kopierte Banküberweisungen aus den Jahren 2013 und 2014 über 281,89 EUR, 500 EUR und 214,20 EUR. Diese Zahlungen waren als solche zwischen den Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens unstreitig. Aus der Vergütungsberechnung der Antragsteller vom 12.5.2016 ging hervor, dass diese Zahlungen auf eine Vergütungsforderung für eine außergerichtliche Tätigkeit angerechnet wurden. Der Vergütungsanspruch aus der gerichtlichen Tätigkeit, die Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens war, blieb deshalb hiervon unberührt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG München hat dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte antragsgemäß i.H.v. 1.926,97 EUR entsprochen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat das VG München zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hatte beim Bay. VGH teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des Bay. VGH hatte hier der Antragsgegner „hinreichend substantiiert” dargetan, dass er an die antragstellenden Rechtsanwälte in drei Teilbeträgen Zahlungen i.H.v. insgesamt 996,09 EUR geleistet hat. Diese unstreitigen Zahlungen wurden auch auf anwaltliche Leistungen der Antragsteller erbracht. Damit lagen nach Auffassung des Bay. VGH die Voraussetzungen für die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG hinsichtlich dieser 996,09 EUR vor. Ob diese unstreitig erfolgten Zahlungen, die die Antragsteller selbst in ihrer Vergütungsberechnung vom 12.5.2016 erwähnt hatten, auf Forderungen der Rechtsanwälte aus einer außergerichtlichen Tätigkeit angerechnet werden durften und damit der Honoraranspruch aus der gerichtlichen Tätigkeit hiervon unberührt blieb, war nach Auffassung des Bay. VGH im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
Demgegenüber hat der Bay. VGH die weitergehenden Einwendungen des Antragsgegners nicht berücksichtigt. Seine pauschalen Behauptungen, der beauftragte Rechtsanwalt habe „seine Forderung zur Zahlung stets erhalten”, wiesen nach Auffassung des Bay. VGH nicht den für eine Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG erforderlichen konkreten Fallbezug auf. Auch auf die Aufforderung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hatte der Antragsgegner nämlich nicht vorgetragen, auf die erst am 12.5.2016 ergangene abschließende Vergütungsberechnung der Antragsteller noch irgendwelche weiteren Zahlungen geleistet zu haben. Nach Auffassung des Bay. VGH hätte der Antragsgegner unter diesen Umständen aber zumindest den Zeitpunkt und die Art der Zahlung darlegen müssen. Folglich hat der Bay. VGH den Vergütungsfestsetzungsbeschluss in Höhe eines Teilbetrags von (1.926,97 EUR – 996,09 EUR =) 930,88 EUR zzgl. der Zustellungsauslagen i.H.v. 4,11 EUR, insgesamt somit 934,99 EUR aufrechterhalten.
Dem mitgeteilten Sachverhalt kann nicht entnommen werden, ob die Entscheidung des Bay. VGH hinsichtlich des Teilerfolgs der Beschwerde des Antragsgegners richtig ist. So wird nicht mitgeteilt, ob die durch Beifügung von Kopien der Banküberweisungen über die Einzelbeträge von 281,89 EUR, 500 EUR und 214,20 EUR belegten Zahlungen des Antragsgegners einen Betreff enthalten hatten. Grund dafür, insoweit nachzuhaken, wäre der Umstand, ob diese in den Jahren 2013 und 2014 geleisteten Zahlungen des Antragsgegners aus rein zeitlichen Gründen die Vergütungsforderung der Antragsteller für deren gerichtliche Tätigkeit, die mit Berechnung vom 12.5.2016 abgerechnet worden ist, betreffen konnten. Dies hängt u.a. davon ab, ob die Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Zahlungen schon den Auftrag für die Vertretung des Antragsgegners in den betreffenden Verwaltungsstreitverfahren erhalten hatten. War dies nicht der Fall, ließe dies den Schluss zu, dass die Zahlungen eben eindeutig nicht auf die verfahrensgegenständliche Vergütung geleistet worden waren. Dann wäre auch die Festsetzung der Anwaltsvergütung i.H.v. 996,09 EUR richtig gewesen, weil insoweit der Zahlungseinwand des Antragsgegners bereits aus zeitlichen Gründen den erst später entstandenen und noch viel später fällig gewordenen Vergütungsanspruch der antragstellenden Rechtsanwälte hinsichtlich ihrer Vergütung für...