(LG München I, Beschl. v. 6.11.2023 – 1 S 12945/23) • Bei Aktenvorlage zur Fertigung der Berufungsschrift ist der Anwalt verpflichtet, die Fristnotierung für die Berufungsfrist zu prüfen. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift diese im Hinblick auf deren Adressierung an das zuständige Gericht zu überprüfen.

ZAP F. 1, S. 155–155

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