Die Eignungsprüfung ist als Negativprüfung vom Gesetzgeber konstruiert worden. So hat die planungsverantwortliche Stelle das beplante Gebiet auf Teilgebiete zu untersuchen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen (§ 14 Abs. 1 WPG).
Hinweis:
Aktuell geht die Bundesregierung davon aus, dass ca. 10.200 Gemeinden (von ca. 11.000 Gemeinden) über kein Wärmenetz verfügen (BT-Drucks 20/8654, S. 56 f.). Umgekehrt verfügen alle großen Städte über ein vorhandenes Wärmenetz.
Die Eignung für eine Versorgung durch ein Wärmenetz ist nach § 14 Abs. 2 WPG als sehr unwahrscheinlich anzusehen, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Wärmenetz besteht und keine konkreten Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, und eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung hat dabei die Siedlungsstruktur und den daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarf heranzuziehen.
Die Eignung für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 WPG als sehr unwahrscheinlich anzusehen, wenn in dem beplanten Gebiet oder Teilgebiet derzeit kein Gasnetz besteht und entweder keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen nicht i.S.d. § 71k Abs. 3 Nr. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sichergestellt erscheint.
Gleiches gilt, wenn ein Gasnetz besteht, aber die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz nicht wirtschaftlich sein wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 WPG). Insoweit sind für die Wirtschaftlichkeitsprüfung insbesondere die räumliche Lage, die Abnehmerstruktur des beplanten Gebiets oder Teilgebiets und der voraussichtliche Wärmebedarf maßgeblich.
Für die als ungeeignet identifizierten Teilgebiete besteht die Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung (§ 14 Abs. 4 S. 1 WPG).
Hinweis:
Hier wird der Zweck der Eignungsprüfung deutlich. Die Eignungsprüfung dient dazu, den Aufwand, der mit der Wärmeplanung verbunden sein kann, auf die Fälle und Gebiete zu fokussieren, in denen er angemessen und erforderlich ist, um die Ziele der Wärmeplanung zu erreichen (BT-Drucks 20/8654, S. 97 f.).
Bei der verkürzten Wärmeplanung sind die Verfahrensschritte nach § 15 WPG (Bestandsanalyse) und § 18 WPG (Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete) nicht durchzuführen. Die Potenzialanalyse ermittelt nur die Potenziale, die für die dezentrale Wärmeversorgung von Relevanz sein können. §§ 19, 20 WPG sind auch bei der verkürzten Wärmeplanung einzuhalten. Ein Teilgebiet, für das eine verkürzte Wärmeplanung erfolgt, wird im Wärmeplan als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt.
Alle fünf Jahre ist im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans (§ 25 WPG) zu untersuchen, ob die Gründe für die fehlende Eignung weiterhin vorliegen. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, sind die vollständigen Schritte der Wärmeplanung einzuleiten (§ 14 Abs. 5 S. 2 WPG).
Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist im Internet unverzüglich zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 2 WPG).