Im vorletzten Schritt wird das beplante Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Für jedes Teilgebiet ist herauszustellen, welche Wärmeversorgungsart auf Basis von Wirtschaftlichkeitsvergleichen besonders geeignet ist. Besonders geeignet sind Wärmeversorgungsarten, die im Vergleich zu den anderen in Betracht kommenden Wärmeversorgungsarten geringe Wärmegestehungskosten, geringe Realisierungsrisiken, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr aufweisen (§ 18 Abs. 1 S. 3 WPG).
Hinweis:
Die Wärmegestehungskosten umfassen sowohl Investitionskosten einschließlich Infrastrukturausbaukosten als auch Betriebskosten über die Lebensdauer.
Ein Teilgebiet, das sich nicht für eine Versorgung über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignet, wird im Wärmeplan als solches gekennzeichnet und kartografisch dargestellt. Sofern sich dieses Teilgebiet weder für die Versorgung über ein Wärmenetz noch über ein Wasserstoffnetz eignet, wird es als voraussichtliches Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung kartografisch dargestellt (Ziffer IV. der Anlage 2 des WPG).
Betrachtungszeitpunkte sind die Jahre 2030, 2035 und 2040. Dabei hat weder ein Dritter Anspruch auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet noch entsteht durch die Einteilung eine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen (§ 18 Abs. 2 WPG). Vielmehr gehen bestehende satzungsrechtliche Anschluss- und Benutzungszwänge Darstellungen im Wärmeplan vor. Deshalb sind solche Gebiete oder Straßenabschnitte zu Informationszwecken in der kartografischen Darstellung auszuweisen, da eine Wärmeversorgung über individuelle, dezentrale Heizungsanlagen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist (Ziffer IV. der Anlage 2 des WPG).
Gemäß § 18 Abs. 4 WPG kann der Betreiber eines bestehenden Wärmenetzes oder eines Gasverteilernetzes oder der potenzielle Betreiber (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 WPG) der planungsverantwortlichen Stelle einen Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels eines Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vorlegen. Darin stellt er die Annahmen und Berechnungen, die dem Vorschlag zugrunde liegen, nachvollziehbar und transparent dar. Ein Vorschlag soll spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung eines Beschlusses oder einer Entscheidung (oben Schritt 1) vorgelegt werden.
Zusätzlich zu den voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten soll die planungsverantwortliche Stelle beplante Teilgebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial darstellen (§ 18 Abs. 5 WPG).
Schließlich sind für das beplante Gebiet die möglichen Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr darzustellen (§ 19 Abs. 1 WPG). Hierzu zeigt die planungsverantwortliche Stelle auf, aus welchen Elementen eine Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann. Für jedes Teilgebiet und differenziert nach den einzelnen voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten wird eine Eignungsstufe bestimmt: sehr wahrscheinlich geeignet, wahrscheinlich geeignet, wahrscheinlich ungeeignet, sehr wahrscheinlich ungeeignet.