Nach § 2 Abs. 1 WPG soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel ab dem 1.1.2030 50 % betragen.
Hinweis:
In § 3 Abs. 1 Nr. 15 WPG hat der Gesetzgeber legal definiert, was er unter „erneuerbaren Energien” versteht. Hierunter fallen u.a. Geo- und Solarthermie, Umweltwärme, Abwasser, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom, der näher ausgeführten Anforderungen genügt.
„Unvermeidbare Abwärme” ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 WPG Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann.
Zudem sollen Wärmenetze zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und die Anzahl der Gebäude, die an ein Wärmenetz angeschlossen sind, soll signifikant gesteigert werden (§ 2 Abs. 2 WPG). Diese Vorgabe appelliert an die staatlichen Stellen, den Ausbau und die Dekarbonisierung als ein Ziel von überragender gesamtvolkswirtschaftlicher Bedeutung anzunehmen und in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen (BT-Drucks 20/8654, S. 79).
Zudem wird erstmals eine rechtlich verbindliche Verpflichtung für die Betreiber bestehender Wärmenetze vorgesehen.
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG ist ein Wärmenetz eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG ist. Ein Gebäudenetz ist danach ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.
Nach § 31 Abs. 1 WPG sind die Wärmenetze bis zum 31.12.2044 vollständig auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus umzustellen. Zugleich begrenzt § 31 Abs. 2 WPG den Anteil von Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km ab diesem Zeitpunkt auf maximal 15 %. Da Biomasse eine begrenzte Ressource ist, begegnet der Gesetzgeber hiermit den zu erwartenden Nutzungskonkurrenzen um Biomasse.
Hinweis:
Ursprünglich wollte die Bundesregierung zusätzlich für Netze mit einer Länge zwischen 20 und 50 km den Biomasseanteil auf 25 % begrenzen. Nur für kleine Netze mit einer Länge von unter 20 km gab es keine Begrenzung des Biomasseanteils. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der Betriebs- und Wirtschaftlichkeitsstruktur in diesen kleinen Netzen weitergehende technische Anforderungen nur begrenzt realisierbar sind. Außerdem sollte es in ländlichen Regionen möglich sein, das Wertschöpfungspotenzial lokal verfügbarer Biomasse, bei der keine großen Nutzungskonkurrenzen bestehen, auszuschöpfen (BT-Drucks 20/8654, S. 114).
Bis dahin unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Bestandsnetzen und neu errichteten Netzen.
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 WPG ist ein neues Wärmenetz ein Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem Ablauf des 31.12.2023 liegt, oder das nach dem 1.1.2024 erstmals die Größe eines Gebäudenetzes i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG überschreitet oder dessen Baubeginn zur Netzerweiterung nach dem Ablauf des 31.12.2023 liegt und das nicht oder nur in geringem Maße thermisch durch direkte hydraulische Verbindung oder indirekt über Wärmeübertragung mit einem bestehenden vorgelagerten Netz verbunden ist; ein geringes Maß liegt vor, wenn der Anteil der Wärmebereitstellung aus dem bestehenden Netz im Jahresmittel kleiner als 20 % ist.
In Bestandsnetzen muss in zwei Zwischenschritten (§ 29 WPG) ab dem 1.1.2030 die jährliche Nettowärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 30 % aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus bestehen; ab dem 1.1.2040 muss dieser Anteil auf mindestens 80 % angestiegen sein, wobei der Gesetzgeber in den Abs. 2–5 Ausnahmeregelungen vorgesehen hat. Für neue Wärmenetze muss ab dem 1.3.2025 der Anteil bereits bei mindestens 65 % liegen (§ 30 Abs. 1 WPG).
Hinweis:
Auffällig ist, dass diese Zielbestimmungen weder mit ordnungsrechtlichen Bußgeldern sanktioniert noch mit verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen durchgesetzt werden können. Der Gesetzgeber vertraut in diesem Zusammenhang darauf, dass aufgrund des steigenden Kohlenstoffdioxid-Preises der Bezug erneuerbarer Energien langfristig wirtschaftlich(er) sein wird und die Betreiber demnach schon aus eigenem Interesse die Ziele im Rahmen regulärer Investitionszyklen erreichen wollen (BT-Drucks 20/8654, S. 109).