Hervorhebenswert sind auch die Pflichten von Kreditvermittlern, die in Art. 4 Nr. 5 WIKrRL (mit einem weiten Begriffsverständnis) definiert werden. Die WIKrRL unterscheidet dabei zwischen gebundenen und ungebundenen Kreditvermittlern. "Gebunden" sind Kreditvermittler, die im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Kreditgebers, nur einer Gruppe oder einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellt, handeln, Art. 4 Nr. 7 WIKrRL. Der "benannte Vertreter", der "im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines einzigen Kreditvermittlers handelt", wird in Art. 4 Nr. 8 WIKrRL definiert. Zahlreiche Pflichten gemäß WIKrRL für Kreditgeber gelten danach auch für Kreditvermittler, man denke hier nur an die Standardinformationen für die Kreditwerbung nach Art. 11 WIKrRL, die "allgemeinen Informationen" nach Art. 13 WIKrRL und an die vorvertraglichen Informationen des Art. 14 WIKrRL. Explizite "Informationspflichten für Kreditvermittler und benannte Vertreter" sieht Art. 15 WIKrRL vor. Insbesondere besteht nach Art. 15 Abs. 1g S. 1 WIKrRL eine Auskunftspflicht bezüglich Provisionen und "sonstiger Anreize". Falls deren Höhe im Zeitpunkt der Offenlegung noch unbekannt ist, ist diese jedenfalls später im ESIS-Merkblatt aufzuführen, Art. 15 Abs. 1g S. 2 WIKrRL. Auch "nicht gebundene" Kreditvermittler, die Provisionen erhalten, haben diese nach Art. 15 Abs. 2 S. 1 WIKrRL auf Verlangen des Verbrauchers offenzulegen und den Verbraucher über ihre Offenlegungspflicht zu informieren (S. 2). Wichtig ist ferner, dass Kreditvermittler ihre Informationen über Verbraucher an die Kreditgeber zutreffend weitergeben müssen (s. Art. 20 Abs. 2 WIKrRL), damit diese die Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen können. Obgleich Art. 15 WIKrRL keine Doppelvergütung des Kreditvermittlers durch Kreditgeber und Verbraucher hindert, hat der Kreditvermittler auch eine solche mitzuteilen, s. Art. 15 Abs. 3 WIKrRL. Relevant ist zudem, dass das Entgelt für die Kreditvermittlung in den effektiven Jahreszins i.S.v. Art. 4 Nr. 15 WIKrRL Eingang findet und daher nach Art. 15 Abs. 4 WIKrRL dem Kreditgeber mitgeteilt werden muss. Vorgaben für "angemessene Erläuterungen" (zu angebotenen Kreditverträgen und etwaigen Nebenleistungen) finden sich in Art. 16 WIKrRL, die neben Kreditgebern auch für Kreditvermittler gelten. Diese Pflicht ist im Übrigen nicht mit den "Standards für Beratungsdienstleistungen" identisch, die in Art. 22 WIKrRL geregelt sind.
Auch das (umfangreiche) Kapitel 11 befasst sich mit Kreditvermittlern, indem es "Anforderungen für die Niederlassung und Beauftragung von Kreditvermittlern und benannten Vertretern" regelt. Innerhalb desselben bestimmt Art. 29 WIKrRL (überaus detailreich) die "Zulassung von Kreditvermittlern" (durch eine zuständige Behörde in ihrem Herkunftsstaat). Die Zulassung von Kreditvermittlern, die nur an einen Kreditgeber gebunden sind, durch denselben regelt Art. 30 WIKrRL (mit der Folge unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung für jede Handlung oder Unterlassung des gebundenen Kreditvermittlers in Art. 30 Abs. 1 S. 2 WIKrRL). Art. 31 WIKrRL bestimmt gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu "benannten Vertretern" (u.a. ein öffentliches Register, das für die Öffentlichkeit online einsehbar sein soll, s. dazu dessen Abs. 4). Die "Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit für Kreditvermittler" findet sich in Art. 32 WIKrRL, der "Entzug der Zulassung von Kreditvermittlern" in Art. 33 WIKrRL (s. dazu insbesondere die Fälle des Art. 33 Abs. 1 WIKrRL). Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur "Beaufsichtigung von Kreditvermittlern und benannten Vertretern" wird in Art. 34 WIKrRL geregelt.