Kapitel 5 der Richtlinie behandelt in Art. 17 ausführlich den "effektiven Jahreszins" und verweist für dessen Berechnung auf Anhang I der WIKrRL. In Kapitel 6 werden in drei Artikeln Regelungen bezüglich einer "Kreditwürdigkeitsprüfung" getroffen: Die Verpflichtung zu einer eingehenden Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers enthält Art. 18 WIKrRL; Art. 19 WIKrRL ("Immobilienbewertung") soll die Ausarbeitung von "zuverlässigen Standards für die Bewertung von Wohnimmobilien sicherstellen" (s. Art. 19 Abs. 1 S. 1 WIKrRL), während Art. 20 (Abs. 1 S. 1) WIKrRL die "Offenlegung und Prüfung der Angaben über Verbraucher" fordert, damit die Kreditwürdigkeitsprüfung (als eines der zentralen Regelungsanliegen der WIKrRL) auf der "Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Verbrauchers" vorgenommen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung den vorvertraglichen Informationen vorangeht, denn die Kreditwürdigkeitsprüfung wirkt sich zwingend auf deren Inhalt aus, vgl. Art. 14 Abs. 1a WIKrRL. Nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 WIKrRL ist dabei eine "eingehende" Prüfung der Kreditwürdigkeit gefordert, für die gem. Art. 20 Abs. 1 WIKrRL die Grundlage bestimmt. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber zutreffende und möglichst vollständige Angaben vorzulegen, die eine sorgfältige Prüfung erst ermöglichen, Art. 20 Abs. 4 S. 2 WIKrRL. Die Prämisse hierfür sind gem. Art. 20 Abs. 3 S. 1 WIKrRL klare und einfache Angaben des Kreditgebers, welche Informationen und Nachweise der Verbraucher innerhalb welcher Frist beizubringen hat. Folglich muss der Verbraucher keine Fragen beantworten, die der Kreditgeber nicht gestellt hat, und der Kreditgeber kann einen Kreditvertrag nicht unter Berufung auf fehlende Informationen zur Kreditwürdigkeit beenden, die er nicht selbst angefordert hat, s. Art. 20 Abs. 4 WIKrRL (so treffend Rott BKR 2015, 8 ff., 10). Wichtig ist hierzu der Hinweis, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht alleine am Wert des Sicherungsobjekts orientiert, sondern auch der Schutz des Kreditnehmers vor Überschuldung ein Regelungsanliegen der Richtlinie ist, s. Erwägungsgründe 3, 22 und 29 sowie Art. 4 Nr. 17 WIKrRL. Folglich ist die Kreditwürdigkeit dann zu verneinen, wenn abzusehen ist, dass der Verbraucher den Kredit nicht bedienen kann. Dies führt gem. Art. 18 Abs. 5a WIKrRL zu einem Kreditvergabeverbot.
Hinweis:
Unklar sind hingegen die Rechtsfolgen eines Verstoßes des Kreditgebers gegen seine Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, da der deutsche Gesetzgeber bisher nur aufsichtsrechtliche Regelungen vorgesehen hat (vgl. insbesondere § 18a KWG), s. dazu auch Erwägungsgrund 83 der WIKrRL.
Den "Zugang zu Datenbanken" (die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden) regelt Kapitel 7 in dem gleichlautenden Art. 21 WIKrRL (mit dem Ziel des Zugangs für alle Kreditgeber).