1. Die Vereinbarung ist nicht nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Unabhängig davon, ob hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, fehlt es jedenfalls an der Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche. Die Kläger haben weder vorgetragen, dass ihnen kein anderer Anwalt zur Verfügung gestanden hätte, noch, dass sie sich in einer Lage befunden hätten, das Mandat kurzfristig nicht beenden zu können, geschweige denn, dass der Beklagte eine solche Zwangslage ausgebeutet hätte.
2. Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an ausreichendem Vortrag der Kläger zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als auch zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dabei trägt diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast, die sich auf die Sittenwidrigkeit beruft. Allerdings spricht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Diese Maßstäbe sind nach der Rechtsprechung des BGH auch auf eine Vergütungsvereinbarung anzuwenden, mit der sich ein Anwalt in einer Zivilsache ein Pauschalhonorar versprechen lässt.
Der Mandant, der ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt behauptet, muss darlegen und nachweisen, welchen Wert die anwaltliche Leistung üblicherweise hat. Die gesetzlichen Gebühren sind dabei allein keine ausreichende Vergleichsgrundlage, weil sie nicht in allen Fällen die marktangemessene adäquate Vergütung für die anwaltliche Leistung darstellen. Zu berücksichtigen sind der geschuldete tatsächliche Aufwand und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Gerade bei Mandaten mit niedrigem Gegenstandswert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Dies gilt erst recht, wenn – wie im Streitfall – sich die Höhe der Gebühren nach einem Gegenstandswert richtet, der unabhängig von der Schwierigkeit der Sache und dem erforderlichen Aufwand des Anwalts ist, weil das Gesetz einen Fest- oder Regelbetrag vorsieht (hier: 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 FamGKG – richtig: § 30 Abs. 2 KostO).
Hinweis:
Erst wenn feststeht, dass die vereinbarte Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv angemessen ist, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Übersteigt die vereinbarte Vergütung das angemessene, adäquate Honorar in krasser Weise, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor, aus dem auf die verwerfliche Gesinnung des Rechtsanwalts geschlossen werden kann.
Für die Frage, welche Vergütung im konkreten Fall marktangemessen ist, hat das Gericht alle Kriterien des Einzelfalls zu würdigen. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und ist in tatrichterlicher Würdigung zu dem Schluss gekommen, dass das vereinbarte Pauschalhonorar von 20.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur geschuldeten Tätigkeit stehe. Die Kläger hatten ein besonderes Interesse daran, die mit der Mutter ihres Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte so umfassend und dauerhaft wie möglich klären zu lassen. Dementsprechend bezog sich die Vergütungsvereinbarung ausdrücklich auf alle, sich aus dem Zusammenhang mit dem Pflegekind ergebenden Sach- und Rechtsfragen; sie verpflichtete den Beklagten damit zur umfassenden außergerichtlichen und erstinstanzlichen Vertretung der Kläger in allen das Pflegekind betreffenden Angelegenheiten. Es war zu erwarten, dass diese Konflikte – wie geschehen – nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzungen geklärt werden würden. Kindschaftssachen sind oft sachlich schwierig sowie zeit- und arbeitsintensiv und von Emotionen getragen. Die gesetzlichen Gebühren sind dann angesichts des gesetzlichen Regelwerts von 3.000 EUR (§ 45 Abs. 1 FamGKG – hier allerdings noch § 30 Abs. 2 S. 1 KostO) nicht kostendeckend. Hinzu kommt, dass der Beklagte – weil die Kläger sich entschieden hatten, einen auswärtigen Anwalt einzuschalten – zu Terminen eine Reisezeit von acht Stunden benötigte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit dem Pauschalhonorar auch das Risiko übernahm, dass sein tatsächlicher Aufwand den erwarteten Umfang deutlich übersteigen könne, und dies aufgrund der Pauschalierung zu seinen Lasten gehen würde.
Auch die Art und Weise, wie die Gebührenvereinbarung zustande kam, spricht gegen eine Sittenwidrigkeit. Der Beklagte hatte das Mandat zwar zunächst mangels Vereinbarung auf der Basis der gesetzlichen Gebühren angenommen; er hatte dann aber klargestellt, dass er das Mandat auf dieser Basis nicht weiter bearbeiten könne. Er hat den Klägern zwei Alternativen ...