Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darf weder gegen eines der besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB verstoßen noch gegen die Generalklausel des § 307 BGB.

 

Praxishinweis:

Von den besonderen Klauselverboten spielen im Mietrecht vereinzelt die Beschränkung der Haftung gem. § 309 Nr. 7 BGB und die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen gem. § 309 Nr. 5 BGB (Mahngebühren!) eine Rolle. In der Regel ist der Prüfungsmaßstab aber bei mietvertraglichen Geschäftsbedingungen die Generalklausel in § 307 BGB.

Im Mietrecht gibt es eine Vielzahl von Klauseln, die der Inhaltskontrolle nicht standhalten und unwirksam sind.

 

Prüfungsschema: Inhaltskontrolle

Keine Regelung der Leistungsbestimmungen, § 307 Abs. 3 BGB.
Kein Verstoß gegen ein benanntes Klauselverbot in §§ 309, 308 BGB.

Die AGB enthält eine unangemessene Benachteiligung,

weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vergleichsmaßstab ist dabei die gesetzliche Regelung.
weil sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei ist vom durchschnittlichen Erwartungshorizont des durchschnittlichen Kunden auszugehen. Betroffen sind sowohl Hauptleistungspflichten wie auch Neben- und Schutzpflichten, soweit sie von grundlegender Bedeutung sind.

Kein Verstoß der AGB gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB:

AGB stellen Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar dar;
wirtschaftliche Nachteile und Belastungen sind soweit zu erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann;
Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen sind so genau beschrieben, dass dem Verwender kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum verbleibt;
die Beschreibung ist nachprüfbar, sie darf nicht irreführend sein.
Prüfungsmaßstab: Abzustellen ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners.

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