Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darf weder gegen eines der besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB verstoßen noch gegen die Generalklausel des § 307 BGB.
Praxishinweis:
Von den besonderen Klauselverboten spielen im Mietrecht vereinzelt die Beschränkung der Haftung gem. § 309 Nr. 7 BGB und die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen gem. § 309 Nr. 5 BGB (Mahngebühren!) eine Rolle. In der Regel ist der Prüfungsmaßstab aber bei mietvertraglichen Geschäftsbedingungen die Generalklausel in § 307 BGB.
Im Mietrecht gibt es eine Vielzahl von Klauseln, die der Inhaltskontrolle nicht standhalten und unwirksam sind.
Prüfungsschema: Inhaltskontrolle
□ | Keine Regelung der Leistungsbestimmungen, § 307 Abs. 3 BGB. | ||||||||
□ | Kein Verstoß gegen ein benanntes Klauselverbot in §§ 309, 308 BGB. | ||||||||
□ | Die AGB enthält eine unangemessene Benachteiligung,
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□ | Kein Verstoß der AGB gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB:
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□ | Prüfungsmaßstab: Abzustellen ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners. |
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