Sachverhalt |
Begründung |
Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG fließt das Maß der die Tatbegehung mit einer "nicht geringen Menge" in die Strafzumessung ein. |
Die Tatbegehung mit einer "nicht geringen Menge" darf für sich genommen nicht berücksichtigt werden, weil dies nur die Erfüllung des Qualifikationstatbestands beschreibt (§ 46 Abs. 3 StGB). Jedoch kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts in die Strafzumessung einfließen, soweit es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt; wo diese Bagatellgrenze verläuft, hat in erster Linie der Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen (BGH, Urt. v. 15.3.2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 = NJW 2017, 2776 = StraFo 2017, 433). |
Bei einem BtM-Delikt wird sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel die Grenze zur nicht geringen Menge mit dem 1,91-fachen "deutlich" überschritten habe. |
Hierin liegt ein Wertungsfehler, da eine derartige Überschreitung des Grenzwerts nicht ohne Weiteres als erheblich einzustufen ist (BGH, Beschl. v. 20.32018 – 3 StR 86/18, NStZ-RR 2018, 217 = StV 2018, 486). |
Bei BtM-Delikten wird das Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen, wie Cannabis, berücksichtigt. |
Zulässig (u.a. BGH, Urt. v. 11.10.2018 – 4 StR 274/18 u. Beschl. v. 14.6.2017 – 3 StR 97/17; ähnlich BGH, Beschl. v. 23.1.2018 – 3 StR 586/17, NStZ-RR 2018, 185 = StV 2018, 488). |
Im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG wird darauf abgestellt, dass es sich bei Marihuana "keinesfalls" um eine "ungefährliche" bzw. als "deutlich weniger gefährlich" einzustufende Droge handelt, ihre Gefährlichkeit ergebe sich aus ihrer leichten Zugänglichkeit und ihrem niedrigen Kaufpreis. |
Rechtliche Bedenken, denn diese Ausführungen lassen zum einen besorgen, dass das LG die – im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln – geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten nicht hinreichend berücksichtigt hat, zum anderen wird übersehen, dass sich die Gefährlichkeit eines Betäubungsmittels nicht nach seiner Zugänglichkeit oder seinem Kaufpreis, sondern nach seinem Suchtpotenzial bemisst (BGH, Beschl. v. 5.12.2018 – 4 StR 231/18). |
Es wird bei einem BtM-Delikt nicht zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. |
Rechtsfehlerhaft, weil es sich dabei wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.62017 – 3 StR 142/17, StV 2018, 486 m.w.N.). |
Bei einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit BtM wird straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte die bei dieser Tat gehandelte Drogenmenge im Verhältnis zu früheren Taten "deutlich gesteigert" habe und zusätzlich bewaffnet war. |
Begegnet im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB erheblichen rechtlichen Bedenken (BGH, Beschl. v. 2.5.2018 – 3 StR 39/18, NStZ-RR 2018, 251). |
Bei der Strafzumessung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird dem Angeklagten straferschwerend zur Last gelegt, dass Kokain in den Konsumentenkreislauf gelangt ist. |
Rechtsfehlerhaft, weil damit in der Sache das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes (Nichtinverkehrbringen gehandelter Betäubungsmittel) zur Last gelegt wird (BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – 5 StR 225/18; ähnlich BGH, Beschl. v. 23.1.2018 – 3 StR 586/17, NStZ-RR 2018, 185 = StV 2018, 488). |
Bloße Verdachtsmomente für weitere Betäubungsmittelstraftaten werden strafschärfend berücksichtigt. |
Unzulässig (BGH, Beschl. v. 24.4.2018 – 4 StR 60/18, StV 2018, 508 [Ls.]). |
Beim Handeltreiben mit BtM wird
- die Gewinnerzielungsabsicht in die Strafzumessung eingestellt;
- eine nicht bestehende Drogensucht des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt.
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Unzulässig (BGH, Beschl. v. 24.4.2018 – 4 StR 60/18, StV 2018, 508 [Ls.]). |
Beim sexuellen Missbrauch (§ 176 StGB) wird der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil berücksichtigt. |
Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten (BGH, Beschl. v. 12.6.2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 = NJW 2017, 3537). |
Beim sexuellen Missbrauch (§§ 176, 176a StGB) wird zum Nachteil des Angeklagten die "eigensüchtige Einstellung" berücksichtigt, mit der er "die Befriedigung seiner sexuellen Forderungen ohne Rücksicht auf deren Folgen für ... |