Der Deutsche Bundestag hat Mitte Februar in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen.

Grund für die Neuregelung ist, dass die Bundesregierung – gestützt u.a. durch eine Studie – der Auffassung ist, dass die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg verlangsamt haben. Daher soll es nun den Ländern für weitere fünf Jahre ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 sollen aber alle Rechtsverordnungen wieder außer Kraft treten.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Anspruch des Mieters oder der Mieterin gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden soll. Künftig können Mieter zu viel gezahlte Miete erstmals auch rückwirkend für bis zu zweieinhalb Jahre zurückfordern. Auf diese Weise soll das Potenzial der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden.

Die Neuregelung kommentierte Justiz- und Verbraucherschutzministerin Christine Lambrecht nach dem Bundestagsbeschluss wie folgt: "Es ist eine ganz wichtige Weichenstellung, dass die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre fortgeschrieben wird und eine dämpfende Wirkung auf überhitzte Mietmärkte ausüben kann. Die Wirksamkeit der Mietpreisbremse hat eine Studie des DIW belegt. Mit dem Gesetz sorgen wir auch dafür, dass Mieterinnen und Mieter zu viel gezahlte Miete einfacher zurückfordern können. Damit setzen wir ein klares Signal gegen schwarze Schafe unter den Vermietern, die die Vorgaben der Mietpreisbremse nicht einhalten."

Unterdessen hat die Ministerin weitere Schritte angekündigt. So will sie – ebenso wie kürzlich vom Bundesrat vorgeschlagen (s. dazu Anwaltsmagazin ZAP 4/2020, S. 178) – die Voraussetzungen für den Tatbestand des Mietwuchers senken. Zudem soll es künftig erschwert werden, in den betroffenen Ballungsgebieten Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Mit einem neuen § 22a BauGB soll die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten nur noch unter besonderen Bedingungen möglich sein und zudem von einer behördlichen Genehmigung abhängen.

[Quelle: BMJV]

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