Bei der externen Teilung wird gem. § 14 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat dafür den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an diesen anderen Versorgungsträger zu bezahlen. Zur externen Teilung von betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse enthält § 17 VersAusglG eine Sonderregelung. Bei solchen Anrechten kann der Versorgungsträger die externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person in deutlich höheren Wertgrenzen verlangen, weil hier der Arbeitgeber unmittelbar die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen muss. Bei der externen Teilung können sog. Transferverluste auftreten, die aus der Art und Weise der Berechnung des aktuellen Kapitalwerts des Ehezeitanteils des zu teilenden Anrechts resultieren. Der Kapitalwert wird u.a. ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsleistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Ist der Abzinsungszinssatz höher als Zinssätze, mit denen Zielversorgungsträger aktuell kalkulieren, wird der gewählte Zielversorgungsträger aus dem an ihn gezahlten Kapitalbetrag Anrechte regelmäßig lediglich in solcher Höhe begründen, dass die ausgleichsberechtigte Person daraus entsprechend geringere Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Infolge der sich derzeit fortsetzenden Niedrigzinsphase hat diese Regelung zu einem erheblichen Transferverlust zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person geführt. In Rechtsprechung und Literatur wurde daher teilweise die Auffassung vertreten, dass § 17 VersAusglG den Halbteilungsgrundsatz verletze und deshalb verfassungswidrig sei.
Das BVerfG (FamRZ 2020, 1078 m. Beitrag Borth, FamRZ 2020, 1953 mit Umsetzungshinweisen und Berechnungsbeispielen = FamRB 2020, 263 m. Hinw. Hauß = FuR 2020, 641 m. Hinw. Götsche = NJW 2020, 2173) hat eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift verneint, jedoch festgestellt, dass der Versorgungsausgleich verfassungswidrig sein kann, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbstständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen.
Die gesetzliche Regelung kann jedoch verfassungskonform umgesetzt werden.
Es ist Aufgabe der Gerichte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbeitrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu lassen.