(OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 – 12 U 216/20) • § 126 Abs. 2 VVG begründet keine gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens zur Geltendmachung von gem. § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Regressansprüchen. Es kann sich allerdings eine gewillkürte Prozessführungsbefugnis aus einem Ausgliederungsvertrag zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Schadensabwicklungsunternehmen ergeben. Hinweis: Hinsichtlich der Frage der kenntnisabhängigen Verjährung weist das OLG Karlsruhe in diesem Urteil darauf hin, dass der Verjährungsbeginn in der vorliegenden Fallgestaltung die Abrechnung des Rechtsanwalts gegenüber dem Versicherer bzw. dem Schadensabwicklungsunternehmen erfordert. Demgegenüber setzt die Abrechnung des Rechtsanwalts gegenüber dem Versicherungsnehmer die Verjährung nicht in Lauf, weil Letzterer im Hinblick auf den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG und § 20 (2) ARB 75 nicht verfügungsberechtigt ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.3.2013 – 2 U 250/12). Nach Ansicht des OLG tritt bei einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft außerdem die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist. Dafür genügte es, dass die Klagepartei offenlegte, dass sie als Schadensabwicklungsunternehmen auftrete und Auskunfts- sowie Zahlungsansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend macht.

ZAP EN-Nr. 121/2021

ZAP F. 1, S. 222–222

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