1 Kritik an Kündigung von Sammelanderkonten
Ende Januar wurde bekannt, dass Kreditinstitute vermehrt die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten kündigen. Hintergrund ist offenbar eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Geldwäschevorschriften. Bereits im Juni vergangenen Jahres hatte die BaFin als Aufsichtsbehörde für die Geldwäsche diese Hinweise angepasst und dabei offenbar auch die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert. Sie strich nämlich die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten aus der Niedrigrisikogruppe. Bislang hatte diese Einstufung der anwaltlichen Anderkonten es den Banken ermöglicht, das Risiko von Geldwäsche bei Rechtsanwälten als potenziell gering einzustufen (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, "Besonderer Teil: Kreditinstitute", Anlage gw2). Die aktuelle Auslistung der Anwälte aus dieser Gruppe nehmen verschiedene Banken nun zum Anlass, deren Sammelanderkonten schlicht zu kündigen, ganz offensichtlich aus dem Grund, ihren eigenen Aufwand und ihre Risiken zu minimieren. Denn bei Sammelanderkonten bleiben die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten – also die Mandanten der Anwälte – für die Banken im Dunkeln.
Die gehäufte Kündigung dieser Konten ist bereits auf heftige Kritik der Anwaltsorganisationen gestoßen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bemängelte, dass sie erst durch betroffene Kolleginnen und Kollegen von diesem Vorgang erfahren habe. Von der BaFin sei sie über die Änderung der Auslegungshinweise nicht informiert worden, auch habe es im Vorfeld dazu keine Anhörung oder sonstige Beteiligung der BRAK gegeben. Hier wäre eine "bessere Informationspolitik" und v.a. mehr Transparenz "absolut wünschenswert" gewesen. Die BRAK weist darauf hin, dass die bloße Aufhebung einer Privilegierung nicht bedeutet, dass anwaltliche Sammelanderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet sind oder sonst ein Grund dafür besteht, diese Konten zu kündigen. Die Kontenkündigungen wertet sie nicht nur als "überflüssig", sondern auch als kritisch und höchst problematisch, weil Anwälte und Anwältinnen für ihre Arbeit auf Anderkonten angewiesen sind, um sich rechtskonform zu verhalten. Die Kündigungen grenzten, so die BRAK, an einen "Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft", der nicht hinnehmbar sei. Nachdem ein Antwortschreiben der BaFin auf eine Nachfrage der BRAK offenbar keine Änderung an der Haltung der Finanzaufsicht erkennen ließ, kündigt die Kammer an, sich zeitnah u.a. mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen in Verbindung setzen, um eine Lösung zu finden. Parallel startete sie eine Umfrage unter Kollegen, um das Ausmaß der bereits ausgesprochenen Kündigungen eruieren zu können.
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) bedauert die Kündigungswelle. Die Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise durch die BaFin erschwere die Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten, kritisierte RA Martin Schafhausen, Vizepräsident des DAV. Aus Sicht des Vereins sei es am sinnvollsten, auf eine erneute Änderung der Auslegungshinweise der BaFin hinzuwirken; dafür werde sich der DAV einsetzen. Die Führung von Sammelanderkonten, müsse, so Schafhausen, neben den klassischen Anderkonten auch weiterhin möglich sein.
[Quellen: BRAK/DAV]
2 DAV gegen "anwaltsähnliche" Ausgestaltung der Inkassodienstleistung
Wie bereits die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) – s. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2022, S. 163 f. – hat sich nun auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) auf Anfrage des Bundesjustizministeriums zu der Frage geäußert, ob die jüngst erfolgte Neugestaltung des Rechtsrahmens für Rechtsdienstleister es erfordert, eine "Kohärenz" zwischen den verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen herzustellen.
Ebenso wie die BRAK (a.a.O.) hat sich auch der DAV strikt dagegen ausgesprochen, eine Wettbewerbsgleichheit zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern etwa dadurch herzustellen, dass die anwaltlichen Berufsregelungen gelockert werden. Zwar gesteht es der Verein zu, dass es unbefriedigend sei, wenn nichtanwaltliche Inkassodienstleister und Rechtsanwälte teilweise identische Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, dabei aber nur die Rechtsanwälte besonderen berufsrechtlichen Restriktionen, wie z.B. der Verschwiegenheitspflicht und dem Verbot der Vertretung von widerstreitenden Interessen, unterliegen. Ob und in welchem Umfang sich diese unterschiedliche Regulierung zum Nachteil der Anwaltschaft wettbewerbsverzerrend auswirke und ob der Anwaltschaft in ihrer Gesamtheit dadurch tatsächlich Wettbewerbsnachteile am Rechtsdienstleistungsmarkt entstünden, sei aber eine empirisch offene Frage. Diese sei nicht zuletzt deshalb schwierig zu beurteilen, weil die Anbieter von Legal-Tech-Dienstleistungen hauptsächlich das Marktsegment des typischen Masseninkassos bedienten, auf welchem Anwaltskanzleien bislang eine eher untergeordnete Rolle spielten.
Unabhängig davon erfülle das anwaltliche Berufsrecht im rechtsstaatlichen Gefüge nach seinem Sinn und Zweck eine besondere Funktion für die Rechtsordnung und den Recht...