Der Erblasser kann auch digitale Daten in der Form von Filmen, Musik, E-Books oder Software (u.a. Musik- und Sprachwerke) zur eigenen Nutzung herunterladen. Bei der Vererbbarkeit solcher Daten ist zu unterscheiden.
In den wenigsten Fällen wird der Erblasser originär das Eigentum erworben haben. Vielmehr wird er bspw. im Rahmen einer Endnutzer-Lizenzvereinbarung (sog. Eula) häufig ein einfaches Nutzungsrecht (Lizenz) erwerben (vgl. Außner ErbR 2021, 280, 282 m.w.N.). So enthält bspw. die Endnutzer-Lizenzvereinbarung von Amazon-Instant-Video die folgende Klausel:
Zitat
"(...) Alle Rechtetitel und das Eigentum an der Software verbleiben bei Amazon und/oder ihren Lizenzgebern. Die Rechte, die Software herunterzuladen und zu nutzen, werden Ihnen nur lizenziert und nicht verkauft. Sie erhalten hinsichtlich der Software nur solche Rechte, die Ihnen entsprechend dieser Lizenzvereinbarung und unseren Nutzungsbedingungen eingeräumt werden"
(Amazon-Instant-Video Endnutzer Lizenzvereinbarung https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=201685990 ).
Als weiteres Beispiel kann auch auf die Ausführungen im Kindle-Shop verwiesen werden:
Zitat
"(...) Ihre Kindle-Inhalte werden durch den Anbieter von Inhalten lizensiert, nicht aber verkauft. Der Anbieter von Inhalten kann weitere Nutzungsbedingungen in die Kindle-Inhalte aufnehmen."
(https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=201014950)
Daher wird der Erbe i.d.R. nicht Eigentümer. Die Daten sind meist an die Benutzerkonten gebunden, wodurch der Erblasser lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zum privaten Gebrauch erwirbt. Dieses Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten grds. nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (vgl. § 34 Abs. 1 UrhG).
In der Regel wird die Übertragung bereits in AGB ausgeschlossen sein, wobei dieser Ausschluss als dingliche Verfügungsbeschränkung gegenüber jedermann wirkt (OLG Hamburg GRUR-RR 2015, 361; Außner ErbR 2021, 280, 283). Ob die Vererbbarkeit durch eine solche Klausel ausgeschlossen werden kann, bleibt vor dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge umstritten, vgl. II.
Daneben kann das Nutzungsrecht gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zeitlich beschränkt werden. Beispielweise endet das Nutzungsrecht mit dem Tod des Erblassers. Eine solche Regelung enthalten die Nutzungsbedingungen von iCloud:
Zitat
"Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, stimmst du zu, dass dein Account nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an deiner Apple-ID oder deinen Inhalten innerhalb deines Accounts im Falle deines Todes enden."
( https://www.apple.com/de/legal/internet-services/icloud/de/terms.html )
Insoweit gilt, ist das Recht wirksam auf die Lebenszeit des Erblassers beschränkt, so ist im Zeitpunkt des Todes kein Recht vorhanden, das der Universalsukzession unterliegen könnte (Herzog/Pruns, a.a.O., § 5 Rn 21 mit Verweis auf Burandt/Rojahn/Bräutigam, Anhang zu § 1922 BGB, Rn 3 a.E.).
Liegen die o.g. urheberrechtlichen Beschränkungen nicht vor, tritt der Erbe kraft Gesamtrechtsnachfolge in dieses Recht ein. § 34 UrhG steht dem ebenfalls nicht entgegen, da diese Vorschrift im Erbfall keine Anwendung findet (BT-Drucks IV/3401, 5). Der Erbe sollte im Einzelfall die AGB oder die Endnutzer-Lizenzvereinbarungen des jeweiligen Dienstanbieters prüfen, um festzustellen, ob das Nutzungsrecht auf ihn übergegangen oder zeitlich beschränkt gewesen ist.
Weiterhin ist unter Beachtung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes und der Rs. Tom-Kabinet-Entscheidung des EuGH (EuGH GRUR 2020, 179) Vorsicht bei der Weitergabe von Nutzungsrechten, im Falle der Erbauseinandersetzung oder der Vermächtniserfüllung, geboten (Außner ErbR 2021, 280, 285 ff. m.w.N.).