Bei der Betrachtung des neuen Vormundschafts- und Betreuungsrechts lassen sich vier zentrale Ziele ausmachen:
- Subjektivierung des Betreuungsverfahrens
- Kostenreduzierung
- Modernisierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
- Professionalisierung im Betreuungswesen
1. Subjektivierung des Betreuungsverfahrens
Ausgehend von der UN-Behindertenrechtskonvention wurde insb. im Betreuungsrecht systematisch versucht, den Betroffenen in den Mittelpunkt zu stellen und ihn noch weniger Objekt und noch mehr Subjekt sein zu lassen. Dies hat sich in vielen Einzelvorschriften sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrensrecht niedergeschlagen, beispielsweise in der Möglichkeit des Betroffenen, einen Betreuer vor dessen Bestellung persönlich kennenzulernen.
Entsprechend wurde der Wohl-Gedanke aus dem Betreuungsrecht gestrichen. Zentral ist jetzt nur noch der Wunsch des Betroffenen, ob er nun direkt geäußert wird oder wurde oder zu ermitteln ist. Im Vormundschaftsrecht wurden Rechte des Mündels gesetzlich verankert und die Rechte der täglich mit dem Mündel interagierenden Pflegepersonen gegenüber den Vormündern gestärkt.
2. Kostenreduzierung
Der Versuch der Kostenreduzierung oder zumindest Kosteneindämmung zeigt sich an vielen Stellen des neuen Rechts. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer Betreuung wird noch stärker als bisher betont. Möglichkeiten der Betreuungsvermeidung durch Aktivitäten der Sozialbehörden oder der Betreuungsbehörde wurden ausgeweitet und sollen gefördert werden. Ebenso soll die ehrenamtliche Betreuungsführung, wie auch die Führung von ehrenamtlichen Vormundschaften vereinfacht und insgesamt gefördert werden.
3. Modernisierung
Die Modernisierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts war überfällig und ergibt sich nicht nur in der Ersetzung zahlreicher Begriffe wie „Leibesfrucht” durch neue Begriffe wie „ungeborenes Kind” (§ 1810 BGB n.F.). Die demographische Entwicklung und die sich daraus ergebende deutliche Überzahl von Betreuungen im Vergleich zu Vormundschaften beachtend, wurde in einem Systemwechsel das Betreuungsrecht ins Zentrum gestellt, welches nun nicht mehr auf das Vormundschaftsrecht verweist, sondern dieses auf das Betreuungsrecht. Neben diversen sprachlichen und systematischen Änderungen wurde an vielen Stellen Rechtsprechung aufgenommen, Lücken wurden geschlossen und Formulierungen verbessert.
4. Professionalisierung
Die Professionalisierung lässt sich am besten an dem Registrierungsverfahren bei der Stammbehörde erkennen. Durch die Anbindung an eine Betreuungsbehörde ist nun eine sinnvolle Kontrolle der Tätigkeiten eines Betreuers zumindest möglich. Zudem werden Mindestvoraussetzung für die Berufsbetreuertätigkeit aufgestellt.