Die Kontrollbetreuung wird in den folgenden zwei Regelungen, jeweils im dritten Absatz geregelt: In § 1820 Abs. 3 BGB sind die speziellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Kontrollbetreuers, in § 1815 Abs. 3 BGB die Aufgaben und Befugnisse des Kontrollbetreuers geregelt (vgl. Kurze, FamRZ 2021, 1931, 1935 f.; Müller-Engels, FamRZ 2021, 645).
Gesetzlich fixiert ist nun die Bezeichnung als „Kontrollbetreuung”. Inhaltlich wurde weitgehend die Rechtsprechung des BGH kodifiziert. Da die Anforderungen an ihre Einrichtung weiter hoch sind, bleibt eigentlich nur ein kleiner Anwendungsbereich. Oft wird es bei erheblichen Missständen zur Einrichtung einer umfassenden Betreuung auch zum Vollmachtswiderruf kommen. Es bleibt bei einem meist erheblichen Ermittlungsaufwand im gerichtlichen Verfahren, für das nun der Richter zuständig ist.
Aufgabe des Kontrollbetreuers ist die Wahrnehmung von Rechten insb. aus Auftrag („Vereinbarung”) sowie aus § 812 BGB und unerlaubter Handlung des Vollmachtgebers gegen den Bevollmächtigten. Er hat nun neue Möglichkeiten, da er ggf. eigene Nachforschungen bei Dritten (Banken, Ärzte, Pflegeheim) vornehmen kann (§ 1815 Abs. 3 2. Hs. BGB).
Die zuletzt genannte Befugnis zur Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Vollmachtgebers gegenüber Dritten (z.B. Banken und Ärzten) sollte nach hier vertretener Ansicht standardmäßig in den Aufgabenbereich eines Kontrollbetreuers aufgenommen werden. Anders können die Interessen des Betroffenen in diesen Fällen selten effektiv wahrgenommen werden. Immerhin ist eine Kontrollbetreuung angeordnet worden, sodass ein gewisser Anfangsverdacht und damit Ermittlungsbedarf besteht. Informationen aber nur von dem eventuell unredlichen oder ungeeigneten Bevollmächtigten einzufordern, ist nicht ausreichend. Dies ermöglicht ihm, eine Auswahl von Informationen vorzunehmen und Verzögerungen herbeizuführen. Müssen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen den Bevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht und ggf. auch noch vollstreckt werden, dauert dies eher Jahre statt Monate, sodass immer mit dem Ableben des Betroffenen vor dem Prozessende zu rechnen ist. Ein effektiver Rechtschutz ist das nach Ansicht des Verf. nicht.
Im Vermögensbereich wird meist die Bank der erste Ansprechpartner sein und Vermögensstände werden zu einer Zeit vor Beginn der Tätigkeit des Bevollmächtigten sowie der Verlauf seitdem (Kontoauszüge) zu ermitteln sein. Auch bei Beratern in finanziellen Angelegenheiten sind Informationen zu erlangen, zudem ggf. bei Behörden und Versicherungen, etwa über die Beantragung und Auszahlung von Versicherungsleistungen und Pflegegeld.
In persönlichen Angelegenheiten ist es für die Einschätzung, ob der Bevollmächtigte die Sorge um die Gesundheit und Pflege des Vollmachtgebers pflichtgemäß wahrgenommen hat, wichtig, mit Ärzten, Pflegern und anderen Pflegeheim- oder Pflegedienstmitarbeitern zu sprechen und von diesen Auskunft über den seelischen und körperlichen Zustand des Vollmachtgebers sowie erfolgte Maßnahmen in der Vergangenheit und angezeigte Maßnahmen für die Gegenwart und Zukunft zu erhalten. Wie anderen Betreuern gegenüber auch ist eine Schweigepflichtentbindung anzunehmen, da sonst die ihm zugewiesene Aufgabe durch den Kontrollbetreuer nicht wahrgenommen werden kann.