Bei Unfällen im Straßenverkehr orientiert man sich im Rahmen der privaten Unfallversicherung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit. So ist für Fahrer von Kraftfahrzeugen ab Erreichen einer BAK von 1,1 Promille eine absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Der VR kann sich den Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakte mit den Feststellungen zur BAK zu eigen machen (BGH, Urt. v. 3.7.2002 – IV ZR 205/01, VersR 2002, 1135). Ab 1,1 Promille BAK nimmt die Rechtsprechung auch im Versicherungsrecht stets ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls und ohne Zulassung eines Gegenbeweises absolute Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung i.S.d. Risikoausschlusses an (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.11.1993 – 1 U 126/92, VersR 1994, 974; kritisch zur Gleichsetzung von absoluter Fahruntüchtigkeit und alkoholbedingter Bewusstseinsstörung Prölss-Martin/Knappmann, AUB 2014 Nr. 5 Rn 21 m.w.N.).
Liegt der Alkoholisierungsgrad unter 1,1 Promille, müssen äußere Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen, um den Ausschlussgrund, die Bewusstseinsstörung, bejahen zu können. Die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit muss individuell im Wege des Vollbeweises geführt werden. Diese liegt nur vor, wenn das zum Schaden führende Verhalten der VP den Rückschluss auf eine Ausfallerscheinung (z.B. Fahren in Schlangenlinien) zulässt, die gerade auf einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung beruht (BGH, Urt. v. 15.6.1988 – IVa ZR 8/87, VersR 1988, 950). Ergeben sich keine äußeren Anzeichen in Form von Ausfallerscheinungen, müssen Fahrfehler festgestellt werden, die typischerweise auf Alkoholgenuss zurückzuführen sind (BGH, Urt. v. 30.10.1985 – IVa ZR 10/84, VersR 1986, 141). Dem VR kommt die Erleichterung des Anscheinsbeweises erst wieder bei der Frage der Ursächlichkeit von Fahruntüchtigkeit und Unfall zugute.
Liegt die BAK unter 0,8 Promille, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit der VP derart herabgesetzt war, dass sie der konkreten Gefahrenlage nicht gewachsen war. Je geringer der festgestellte Promillewert ist, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen von Ausfallerscheinungen zu stellen (van Bühren/Naumann, Handbuch Versicherungsrecht, § 16 Rn 96; Bruck-Möller/Leverenz, VVG-Kommentar, Bd. 9, AUB 2008 Ziff. 5.1.1 Rn 56 m.w.N.). Nicht jede Beeinträchtigung durch Alkohol, die zu einem Unfall führt, welchen ein nüchterner Fahrer vermieden hätte, schließt den Versicherungsschutz aus (BGH, Urt. v. 10.10.1990 – IV ZR 231/89, VersR 1990, 1343, 1344). Es bedarf des Kausalzusammenhangs zwischen Bewusstseinsstörung und Unfall. Die Bewusstseinsstörung ist für den Unfall dann nicht kausal, wenn er sich auch bei einem niedriger dosierten Alkoholeinfluss ohne Bewusstseinsstörung ereignet hätte (OLG Hamm, Urt. v. 11.2.1987 – 20 U 216/86, r+s, 1987, 207).
Bei anderen Verkehrsteilnehmern werden teilweise andere Werte für eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, z.B. bei Radfahrern ab Erreichen einer BAK von 1,6 Promille unwiderleglich (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 18.3.1992 – 9 U 156/88, r+s 1992, 394; OLG Hamm, Urt. v. 15.10.1997 – 20 U 89/97, r+s 1998, 216). Entscheidend ist aber auch hier, dass letztlich im Einzelfall auf die Ausfallerscheinungen und die Mitursächlichkeit abzustellen ist (vertiefend Bruck-Möller/Leverenz, VVG-Kommentar, Bd. 9, AUB 2008 Ziff. 5.1.1 Rn 56 m.w.N.).